OLG Dresden: Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht.

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Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz Share on X

Anspruchsinhaber ist das Kind

Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten.

Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.

Verfehlungen zur Bedarfsplanung nicht Teil der Entscheidung

Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Aktenzeichen: OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015, Az: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15

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