wenn die qualität der häuslichen pflege überwiegend sichergestellt ist, können pflegebedürftige frei entscheiden, wer ihre pflege übernehmen soll. so entschieden durch den 8. senat des hessischen landessozialgerichtes. im verhandelten fall hatte der 60jährige kläger pflegegeld beantragt. die pflegestufe 1 war ihm im vorfeld zuerkannt worden. allerdings wollte die zuständige krankenkasse kein pflegegeld auszahlen, sondern verwies ihn auf pflege-sachleistungen. als grund gab die krankenkasse an, dass durch die vom kläger ausgesuchte pflegeperson die qualität der pflege nicht ausreichend sichergestellt werden würde.
bei der pflegeperson handelte es sich um einen bekannten des klägers, einen frührentner, welcher dem pflegebedürftigen täglich beim waschen, kleiden und im haushalt half. bei einem besuch stellte eine sachverständige gewisse pflegedefizite fest. die richter verurteilten die krankenkasse zur zahlung von pflegegeld. jeder pflegebedürftige habe nach dem grundsatz der selbstbestimmung das recht auf freie wahl der pflegeperson bzw. seine pflege selbst zu organisieren. d.h. jeder kann sich eine pflegeperson seines vertrauens auszusuchen. da die pflege laut gesetz “ in geeigneter weise“ sichergestellt werden muss und dieser sachverhalt sehr schwer zu konkretisieren sei, können vereinzelt auftretende pflegemängel kein grund für eine ablehnung selbstorganisierter pflege sein.
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(AZ L 8 P 10/05 – Die revision wurde nicht zugelassen)
was müssen sie beachten, wenn sich der medizinische dienst der krankenkassen (mdk) zur pflegestufeneinstufung ankündigt?
am besten führen angehörige über einen zeitraum von 14 tagen ein sogenanntes pflegetagebuch. darin halten sie zeitlich genau alles fest, was im zusammenhang mit der pflege steht. die gutachter fragen z. b. ob sich der pflegebedürftige allein waschen kann oder ob er allein zur toilette gehen kann. da patienten sich in solchen situationen oft besser darstellen, als es in der realität aussieht, sollten die angehörigen unbedingt dabeibleiben und eventuell die aussagen der betroffenen korrigieren. wenn man dann mit der einstufung in die pflegestufe nicht einverstanden sein sollte, kann man das protokoll des mdk anfordern und innerhalb von 4 wochen widerspruch einlegen. ein sehr hilfreiches buch rund um die pflegebegutachtung wird über den lebenshilfeverlag vertrieben. „richtig begutachten – gerecht beurteilen“ – ein ratgeber von sabine wendt und peter dietrich für pflegepersonen über die begutachtung geistig behinderter menschen zum erlangen von pflegeleistungen durch den mdk. die begutachtungsrichtlinien des mdk stehen für sie zum download bereit. ein musterpflegetagebuch und einen musterwiderspruch finden sie hier .