Recht auf Beistand bei Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch

Wenn es mal mit der Work-Life-Balance nicht so klappen will, weil Fragen aus dem sozialen Umfeld – zum Beispiel von arbeitsuchenden Familienangehörigen – beantwortet werden wollen, helfen wir als professioneller Familienservice schnell und unkompliziert weiter. Im Rahmen unserer Tätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen dürfen wir uns mit den unterschiedlichsten Themen befassen. Gern präsentieren wir, auch unseren Nichtkunden, professionell Antworten auf die Fragen, die das Leben so mit sich bringt:

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIV) zum 1. Januar 1974 begann eine umfassende Reformierung des bis dahin unübersichtlichen Sozialrechts auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält dem Titel nach Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – schuf am 11.12.1975 elementare Grundlagen (SGBI) für die noch folgenden Teile. Insgesamt gibt es Zwölf Bücher Sozialgesetzbuch. Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGBII) – Zweites Buch Sozialgesetzbuch – wurde am 24. Dezember 2003 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es Arbeitsuchenden ermöglichen soll in Würde zu leben. Auslegungen der Rechtsprechung sind immer wieder Grund für Gerichtsverfahren und Klarstellungen seitens des Gesetzgebers. Mit Hilfe Großer und Kleiner Anfragen versuchen Bundestagsabgeordnete auf die Praxis der Agenturen für Arbeit, der Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und Jobcenter Einfluß zu nehmen.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Am 12. November 2013 antwortete Hans-Joachim Fuchtel , parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, auf die Anfrage 12 der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping .

Die Frage lautete: „Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Beziehende bzw. Antragstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein Anrecht nach §13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf Beistand in Form der Begleitung durch eine/n oder mehrere Dritte/n haben, und kann sie bestätigen, dass Beziehende bzw. Antragstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch frei entscheiden können, welche Person/en sie bzw. er dazu bestimmen?

Kurz zusammengefasst

Im §13 Abs. 4 SGBX steht alles drin und danach kann er bzw. sie sich durch einen Beistand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann, unterstützen lassen. Die genannten Vorschriften gelten für alle Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch. In den Absätzen 5 bis 7 des §13 SGBX ist weiterhin erläutert unter welchen Voraussetzungen Beistände und Bevöllmächtigte zurückgewisen werden können bzw. müssen. Selbstverständlich ist ein solches Verhalten schriftlich zu begründen.

Die Antwort auf die Frage zum Recht auf Beistand können Sie kostenfrei herunterladen. Über ein Teilen in den sozialen Netzwerken bzw. Ausdrucken und Verteilen freuen wir uns, denn es hilft sicher dem einen oder anderen Betroffenen.

Schwirrt Ihnen nach dem Lesen noch die eine oder andere Frage im Kopf herum?

Wollen sie nicht selbst nach der Antwort suchen? Lassen Sie uns als ihren persönlichen Dienstleister für die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben aktiv werden. Schneller und günstiger als Sie annehmen können wir Ihnen, beauftragt durch den Arbeitgeber oder nach §44 SGBIII , alle Probleme abnehmen und Antworten geben. Falls nötig verfügen wir deutschlandweit über ein riesiges Netzwerk von leistungsfähigen Dienstleistern, die zu jedem Einkommen passen.

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