Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung: Kindertagespflege als Alternative zur KiTa

Unlängst ist der Kampf um den richtigen Kinderbetreuungsplatz entbrannt. Kommunen ohne bedarfsgerechtes Angebot droht seit 1.8.2013 eine Klagewelle. Was nun bedarfsgerecht ist bzw. sein kann, ist zwar im SGB 8 geregelt jedoch gibt es aufgrund verschiedener Urteile, wie die aus Köln, auch unterschiedliche Standpunkte bzw. Herangehensweisen.

Inanspruchnahme einer Tagesmutter

In einer Eilentscheidung verwies heute das Oberverwaltungsgericht Münster darauf, dass im Rahmen der U3-Betreuung suchende Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auch auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden können. Der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 wurde so stattgegeben.

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So heißt es wörtlich: „Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.“ Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 12 B 793/13).

Im Punkt des 2. Urteils aus Köln bezüglich der Entfernung erfolgte zunächst keine weitere Begutachtung bzw. Abänderung. Das Gericht verwies jedoch immer bei der Entfernung zum Angebot das die wohnortnähe von Fall zu Fall detailliert geprüft werden muss.

Damit ist die Kindertagespflege als gleichwertiges Angebot zur KiTa (vor allen in Köln) wieder im Rennen. Falls es keine Plätze in der Kindertagesstätte der Wahl gibt, kann wohnortnah auch ein Platz in Kindertagespflege angeboten werden.

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