Mit Urteil vom 8.3.2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die beklagte Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna als Schulträger eines örtlichen Gymnasiums zur Erstattung der Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner, die der Vater einer Schülerin aufgewendet hatte.
Die in Art 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf geregelte Lernmittelfreiheit umfasse auch diese Kosten, weil die Anschaffung eines solchen Taschenrechners von der Schule nach dem Lehrplan vorgegeben worden war. Die Lernmittelfreiheit sei in der Sächsischen Verfassung im Jahr 1992, trotz der in den Beratungen dazu geäußerten finanzieller Bedenken, umfassend geregelt und vom einfachen Landesgesetzgeber nicht eingeschränkt worden. Daher sei der Erstattungsanspruch des Vaters gegeben.
Das Gericht bezog sich bei der Begründung seines Urteils auch auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen vom 17.04.2012 – 2 A 520/11 -, in dem festgestellt worden war, dass die Schulträger auch die Kopierkosten für im Unterricht verwendete Kopien im Rahmen der Lernmittelfreiheit zu tragen haben. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz zum Verfahren 3 K 798/09
[Update: 3.12.2014] Kosten für den angeschafften Taschenrechner werden vom Schulträger nicht erstattet
Wenn Eltern über die Schule angeraten wird für ihre Kinder einen Taschenrechner für den Unterricht zu bestellen und zu bezahlen, so haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung der aufgebrachten Kosten durch den Schulträger auch, wenn nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) der Taschenrechner für den Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter damit unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 281/13 – hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Berufung der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna stattgegeben und das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2013 – 3 K 798/09 – geändert. Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 € angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein. Nach Auffassung des 2. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage.
Fazit: Es bleibt Eltern nur die Klage gegen eine Aufforderung der Schule zur Bezahlung
Laut Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen bleibt Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei nur die Klage gegen diese Anschaffung und damit gegen den Schulträger.