Arbeitnehmer haben in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung an Feiertagen, denn das Arbeitszeitgesetz definiert gesetzliche Feiertage grundsätzlich als Ruhetage. Ausgenommen sind nach gleicher gesetzlicher Grundlage jedoch zahlreiche Branchen, insbesondere Betriebe der Daseinsvorsorge, der Medien und der Freizeitindustrie, deren Beschäftigten ein Ersatzruhetag im Anschluss an den Feiertagsdienst zusteht. Darauf weisen DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK als Berufsverband von Fach- und Führungskräften aus Anlass der bevorstehenden Ostertage hin.
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