Das für Familien nach der Geburt eines Kindes am 1. Januar 2007 eingeführte Elterngeld wird ab 1.1.2015 verändert und erweitert um das Elterngeldplus. Bisher gab es finanzielle Unterstützung für Mütter und Väter, um den Einkommenswegfall aufzufangen. Wer sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung der eigenen Kinder kümmert und deshalb nicht oder nicht mehr mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, erhielt bzw. erhält Elterngeld als Sozialleistung. Der heute auf den Weg gebrachte Gesetzesentwurf zum ElterngeldPlus setzt vor allem darauf das Elterngeld zu flexibilisieren und mehr Zeit für Familie zu ermöglichen. Bereits im 8. Familienbericht wurde die Erkenntnis gewonnen, dass Mütter und Väter mit Kindern Beruf und Familie unter einen Hut bekommen wollen.
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Bundessozialgericht urteilt: Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen
Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten.
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