Arbeitnehmer sollten sich dringend Gedanken über ihren Resturlaub machen. Darauf weist der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK hin.
Denn: Mit Ablauf des 31. März verfällt, gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz, der in das nächste Kalenderjahr übertragene Urlaub, wenn er nicht in den ersten drei Monaten des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen wurde.
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