Das Zünglein an der Waage hat bei wichtigen Begehren und Anträgen in Deutschland oft in letzter Konsequenz ein Richter. So haben die Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert aus Leipzig jüngst einer Schülerin mit Asperger Syndrom zur Verlängerung der gymnasialen Oberstufe von zwei auf vier Jahre verholfen, nachdem die sächsische Bildungsagentur diesen zuerst Antrag ablehnte.
Die Schülerin klagte gegen den Bescheid der sächsischen Bildungsagentur, welche den Antrag auf Verlängerung der Schulzeit mit der Auffassung ablehnte, dass eine solche Verlängerung sei im sächsischen Schulrecht nicht vorgesehen sei bzw. nur durch Wiederholung erreicht werden könne. Außerdem vertrat das Amt die Auffassung, dass die Aufteilung der Kurse auf vier Jahre der Antragstellerin einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Schülern verschaffen würde. Im Eilverfahren verpflichtete nun das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 20.08.2013 den Antrag vorläufig anzunehmen und die Schulzeitdehnung in der gymnasialen Oberstufe von zwei auf vier Jahre zu bewilligen.
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Nachteilausgleich in der Schule
Das Asperger-Syndrom bezeichnet eine tiefgreifende Entwicklungsstörung und bezeichnet eine Form von Autismus. Vor allem treten Schwächen in den Bereichen der sozialen Interaktion und Kommunikation auf. Ein hohes Unterrichts- und Lernpesum , wie im sächsischen Bildungssystem, verhindert oft, dass SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt Autismus einen begabungsgerechten Schulabschluss erreichen. Im vorliegenden Fall entstehen durch die Behinderung sehr viele Fehltage. Außerdem benötigt die Antragsstellerin für kommunikative Anforderungen eine längere Zeit, um diese zu erfüllen.
Gründe für die Entscheidung
Die Regelung in der Schulordnung, wonach die Schulbesuchsdauer im Ausnahmefall auf Antrag verlängert werden könne, sei auch in diesem Fall anzuwenden. Ein längeres Unterrichtsversäumnis würde im vorliegenden Fall auf jeden Fall weiter zutreffen bzw. eintreten. Des weiteren sei der Antragstellerin die Schulzeitdehnung aufgrund des Benachteiligungsverbots aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz zu gestatten. Zitat: „Der Staat habe für behinderte Schüler eine besondere Verantwortung zu tragen und auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermöglichen.“
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es genau an dieser Stelle auch die aufgabe des Staates sei, zu helfen und die gewünschte Zeit zu gewähren, damit die betroffene Schülerin Ihre intellektuelle Begabung dennoch voll entfalten könne. Das die Aussicht bestünde, dass die gymnasiale Oberstufe erfolgreich absolviert würde, stand nicht zur Debatte und damit sei die sächsische Bildungsagentur in der Pflicht durch die Verlängerung der Schulbesuchsdauer ihrer Behinderung Rechnung zu tragen . Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: Dr. Selbmann und Bergert Rechtsanwälte, VG Dresden, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 5 L 297/13, veröffentlicht bei Juris)
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