Inhaltsverzeichnis
Schwarzarbeit im Haushalt ist keine Bagatellkriminalität und deren konsequente Verfolgung stärkt die Wirtschaft im Land und trägt dazu bei, „dass in Sachsen der ehrliche nicht der Dumme ist“ und „dass der kriminelle Schädiger, nicht der hilfsbereite Nachbar verfolgt wird.“ Schnell wird bei Freunden und Bekannten um eine Gefälligkeit gebeten und manchmal wird der Anreiz durch Geld oder geldwerte Vorteile erhöht. Schwierig wird es, wenn der gute Bekannte gegen Entgelt das Laminat verlegt, die Nachbarin die Pflege und Betreuung der bettlägerichen Oma übernimmt oder der Student Geld auf die Hand für seine Nachhilfe erhält.
Geld auf die Hand aber nicht versteuert!
Viele sind sich oft nicht im klaren, dass der Verstoß darin besteht, dass sie Geld gezahlt haben oder Geld erhalten haben und dieses nicht als Einkommen bzw. haushaltsnahe Dienstleistung versteuern und melden. Diese Meldungen gelten natürlich für gewerbliche Arbeiten im Minijob-Bereich genauso wie für Tätigkeiten im Privathaushalt. Seit 1. Januar 2005 hat die sächsische Justiz mehr als 1000 Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung eingeleitet. Davon wurden 90 % bereits abgeschlossen. Dazu Justizminister Geert Mackenroth: „Diese konsequente Strafverfolgung gibt gerade der mittelständischen Wirtschaft in Sachsen eine unverzichtbare Rückendeckung.“ Es handelt sich bei den Ermittlungsverfahren hauptsächlich um die Tatvorwürfe des Betrugs, des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt, um illegale Beschäftigung von Ausländern und um Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz.
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.
[Update: 25.01.2009] Schwarzarbeit: Jeder fünfte machte sich schon strafbar
Jede sachliche oder finanzielle Entlohnung für eine Tätigkeit muss steuer- und arbeitsrechtlich gemeldet werden. Arbeiten ohne Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder Steuern zu zahlen ist gefährlich, unverantwortlich und illegal. Schwarzarbeit im Haushalt bringt Sie und andere in Gefahr. Im Rahmen einer Studie des Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid im Auftrag der Minijob-Zentrale wurde untersucht, wie Haushalte als Arbeitgeber, ihre Arbeit in Haus, Wohnung oder Garten managen. Dabei steht schockierende Uninformiertheit und Unwissenheit als Ausrede an erster Stelle.
Haushalte sehen sich nicht als Arbeitgeber
Die Haushalte sehen sich in den seltensten Fällen in der Rolle des Arbeitgebers. Sie berufen sich auf Nachbarn, Freunde und Bekannte, die selbst schwarz Haushalthilfen und Kindersitter beschäftigen. Kritisch wird es außerdem noch, wenn der Beschäftigte, minderjährig ist. Laut Studie haben 18 Prozent der 2.091 Befragten Männer und Frauen ab 14 Jahren bereits einmal eine Hilfe in ihrem Haushalt arbeiten lassen, ohne sie anzumelden.
Melden Sie Ihre Aushilfe an
Auch die sogenannten Aushilfen wollen in der Regel nicht gemeldet werden. Jede vierte Aushilfe drückt sich darum. Die Folgen für Schwarzarbeit im Haushalt tragen Sie. Denn, wenn es zu einer Anzeige kommt, werden empfindliche Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen fällig. Und, wenn der Aushilfe oder dem Ihrem Kind was passiert, wird ohne entsprechende Unfall- und Krankenversicherung keiner mehr froh. Wenn Ihr Minijobber mehrere Arbeitsverhältnisse hat, sollten Sie das wissen. Die Hinzuverdienstgrenze für den Minijob darf nicht überschritten werden. Dabei werden alle Entgelt aller Minijobs addiert. Je nach Höhe der Einkünfte werden pauschal oder umfänglich Sozialabgaben fällig, die Ihnen als Arbeitgeber angelastet werden.
[Update: 15.04.2011] Die lieben Kleinen wollen gut betreut werden
Immer mehr Haushalte suchen im Internet oder per Anzeige in Zeitungen Babysitter. Und immer mehr BetreuerInnen annoncieren, dass sie Betreuung an bieten. Ob nun tagsüber, während das Kind krank ist, in den Abendstunden oder gar am Nachmittag zum Abholen aus dem Kindergarten. Fakt ist ob sie suchen oder anbieten – es bahnt sich in jedem Fall ein Arbeitsverhältnis an. Als Haushalt sind Sie immer Arbeitgeber und der gesuchte Betreuer ist Ihr Arbeitnehmer. Egal, was Sie gelesen und gehört haben, konzentrieren Sie sich genau auf diese Regel. Wenn Sie Ihren Minijobber gefunden haben, nutzen Sie zum Anmelden das Haushaltsscheckverfahren. Sowohl Kind als auch BetreuerInnen sind in ihrem Haushalt Gefahren ausgesetzt. Während Sie den Minijobber steuerrechtlich und bei Unfall über die Minijobzentrale versichern, empfiehlt sich auch für Ihr Kind der Abschluss einer Unfallversicherung.
Bis zu 4000 Euro von der Steuer absetzen
Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen benötigen, können Sie diese bis zu einer Summe von 4000 Euro von der Steuer absetzen. Sollten Sie aus irgendeinem Grund das Geld für die Dienstleistung bar erbringen, verlieren Sie dieses Privileg. Einem Gerichtsurteil ( AZ. VI R 14/08) vom 20.11.2008 zu Folge, gibt es keine Anerkennung von Barzahlung einer haushaltsnahen Dienstleistung. Wenn Sie Fragen, Sorgen und Nöte rund um’s Thema haben, finden Sie hier unter unseren familientipps eine Reihe von nützlichen Infos. Wenn Sie selbst Kinderbetreuung suchen, hilft ihnen familienfreundchen.
[Update: 20.02.2013] Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Die Schwarzarbeit blüht trotz aller Verordnungen, Gesetze und Kontrollen. Sei es im Privathaushalt oder im Gewerbe – wer Schwarzgeld zahlt oder annimmt, macht sich strafbar. Der Zoll führt regelmäßig Kontrollen zur Vermeidung der Schwarzarbeit durch. Neben dem reinen Straftatsbestand hat Schwarzarbeit noch viele andere Nachteile. Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. Die Gewährleistung bei Schwarzarbeit ist demzufolge ausgeschlossen.
(lifePR) In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten – wobei die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden sollten. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf – auch die Nachbesserung blieb erfolglos. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Ohne Erfolg!
Da die Parteien gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen haben, war der gesamte Vertrag nichtig. Diese Nichtigkeit des Vertrages führt laut ARAG Experten dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 105/11).