schwerbehindert oder nicht?

als schwerbehindert gelten menschen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX, wenn ihre körperliche funktion, geistige fähigkeit oder seelische gesundheit mit hoher wahrscheinlichkeit länger als sechs monate von dem für das lebensalter typischen zustand abweichen. Aus dieser Abweichung ergibt sich dann, dass die teilhabe am leben in der gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein grad der behinderung (gdb) von wenigstens 50 vorliegt. liegt der gdb bei 30 kann man unter bestimmten umständen einen schwerbehinderten gleichgestellt werden.

grad der behinderung und merkmale

der grad der behinderung beginnt bei 20 und endet in zehnerschritten bei 100. viele menschen neigen dazu an die gradzahl noch ein prozent als maßeinheit zu hängen. das ist allerdings falsch. richtig ist, dass je höher die beeinträchtigungen sind, um so höher ist auch der grad der behinderung. in deutschland leben knapp 7,5 millionen schwerbehinderte. mit ihrem behindertenausweis haben sie die möglichkeit verschiedene nachteilsausgleiche zu nutzen. dazu gehören, z.b. freie eintritte und ermäßigungen, kostenfreies fahren mit der deutschen bahn oder/und öffentlichen verkehrsmitteln (§ 146 SGB IX, § 147 SGB IX), kostenfreies parken usw.

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folgende merkmale können im behindertenausweis vermerkt sein:

  • aG – außergewöhliche gehbehinderung
  • g – erhebliche beeinträchtigung der bewegungsfähigkeit im straßenverkehr
  • b berechtigung zur mitnahme einer begleitperson bei der benutzung öffentlicher verkehrsmittel
  • h – hilflos im sinne des einkommensteuergesetzes
  • bl – blind
  • tbl – taubblind
  • gl – gehörlos
  • rf – ermäßigung des rundfunkbeitrags um 2/3 auf antrag
  • 1. kl. – berechtigt zur nutzung der ersten klasse in eisenbahnen

wo kann ich (m)einen schwerbehindertenausweis beantragen?

wenn sie einen schwerbehindertenausweis beantragen wollen, wenden sie sich am besten an das versorgungsamt bzw. einer anderen nach landesrecht zuständigen behörde und stellen sie einen antrag. in der schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist die erstellung und gestaltung dieses ausweises geregelt.

diabetiker, z.b. erhalten nur unter bestimmten bedingungen den schwerbehinderten ausweis. entscheidend ob oder ob nicht ist, wie hoch der grad der behinderung (gdb) bewertet wird. auch kommt es auf den diabetes typ an. so bekommen diabetiker mit typ II in der regel nur einen gdb 30, außer sie leiden unter schweren begleiterkrankungen. ab einem gdb 50 bekommen sie auf jeden fall als diabetiker einen schwerbehindertenausweis. in jedem fall können sie sich mit einem gdb 30 schwerbehinderten gleichstellen lassen, um z. b. kündigungsschutz zu haben. anträge dafür kann man bei der agentur für arbeit stellen. auch eltern von behinderten kindern können für den nachwuchs einen behindertenausweis beantragen.

[update: 15.04.20007] feinstaub-verordnung – ausnahmen für behinderte

fahrzeuge, welche personen befördern, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, werden von der zum 1. märz 2007 neu eingeführten feinstaubverordnung nicht betroffen sein.

[update: 26.12.2007] ende 2007 auflösung der versorgungsämter

zum ende des jahres werden bundesweit alle versorgungsämter aufgelöst. das bedeutet, dass ab dem 1. januar 2008 die kreise und kreisfreien städte für das elterngeld und das schwerbehindertenrecht zuständig sind. für die zeit des umzugs und der umstellungsarbeiten ist mit einer verzögerung der bearbeitungszeiten und mit einschränkung des service zu rechnen. schon bald sollen elterngeld beantragende eltern und menschen mit behinderung von kürzeren wegen und mehr bürgernähe profitieren können. eine übersicht darüber, welche stelle künftig die aufgaben des schwerbehindertenrechts wahrnimmt und das elterngeld auszahlt, finden sie in der regel auf den internetseiten der bisher für sie zuständigen versorgungsämter. die kontaktdaten der für sachsen zuständigen ämter finden sie in den nächsten tagem im familienkatalog.

[update: 27.11.2008] merkzeichen b im schwerbehindertenausweis neu formuliert

mit der gesetzesreform ende letzten jahres wure das merkzeichen b im schwerbehindertenausweis neu bestimmt. früher galt die formulierung „die notwendigkeit ständiger begleitung ist nachgewiesen“ und heute heisst es: „berechtigung zur mitnahme einer begleitperson“. die alte formulierung führte oft zu fehlinterpretationen. so kam es vor, dass behinderte menschen von veranstaltungen oder schwimmbadbesuchen ohne begleitung ausgeschlossen wurden. heute kann dies nicht mehr geschehen. durch die gesetzesänderung wird klargestellt, dass ein schwerbehinderter mensch eine begleitperson mitnehmen darf aber nicht zwangsläufig auch mitnehmen muss.

[update: 15.05.2012] neuer schwerbehindertenausweis im bankkartenformat ab 1. januar 2013

der neue schwerbehindertenausweis wird handlich und klein und passt direkt in die brieftasche bzw. geldbörse. wer möchte kann ab 1.1.2013 seinen alten gegen diesen neuen kleinen schwerbehindertenausweis im bankkartenformat tauschen. allerdings behalten alle schwerbehindertenausweise, die im umlauf sind ihre gültigkeit und müssen nicht getauscht werden.

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