Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Nach seinem Urteil verstößt die deutsche Regelung, welche ein gemeinsames Sorgerecht lediger Väter nur mit Einwilligung der Mutter vorsieht, gegen die Menschenrechte.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde
Im Jahr 1995 wurde die uneheliche Tochter des 45 Jahre alten Beschwerdeführers geboren. Sie lebte bis zum Trennungszeitpunkt im Jahr 1998 bei beiden Eltern. Nach der Trennung lebte das Kind bis Januar 2001 zunächst beim Vater und zog dann zur Mutter um. Die Eltern trafen unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, gemäß derer ein regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinden sollte. Die Zustimmung zu einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung verweigerte die Mutter jedoch.
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Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen zog der Vater daraufhin bis vor das Bundesverfassungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin legte er im Juni 2004 beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein und berief sich vor allem auf das Diskriminierungsverbot und den Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens. Nach dem derzeit geltenden deutschen Recht können die Eltern unehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder aber durch eine gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen.
Ungleichbehandlung von Vätern
Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht im Januar 2003 im wesentlichen mit der Begründung gebilligt, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter Laufe grundsätzlich dem Kindeswohl zuwider. Diese Einschätzung teilten die Straßburger Richter jedoch nicht. Sie sehen in der Entscheidung vielmehr eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Mutter und geschiedenen Vätern und damit unter anderem einen Verstoß gegen das in Artikel 14 der europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Diskriminierungsverbot sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass Sorgerechtsstreitigkeiten Kinder durchaus verunsichern könnten. Allerdings bestehe in dieser Hinsicht kein Unterschied zu Kindern geschiedener Eltern, in deren Fällen die Gerichte zur Lösung von Streitigkeiten ja durchaus verpflichtet seien.
Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechtes der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Wenn Sie Fragen haben und rechtliche Beratung suchen, bietet ihnen die Dr. Fingerle Rechtsanwaltskanzlei einen Rund-um-Service. Die Kanzlei Dr. Fingerle Rechtsanwälte wurzelt in einer über 50-jährigen Tradition. Ihr mehr als zehnjähriges Engagement in Leipzig ist geprägt von stetigem Wachstum. Die Kanzlei ist überwiegend für Unternehmen und Institutionen tätig, darunter namhafte Versicherer, internationale Unternehmen und Träger öffentlicher Verwaltung. Darüber hinaus betreuen die Anwälte auch ausgewählte Privatmandanten.
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