Sozialleistungen im Überblick: Das Kindergeld

Kaum ein anderes Land verfügt über ein so gutes Sozialsystem wie Deutschland. Die Vielfalt von Sozialleistungen bringt Sicherheit und Versorgung für die BürgerInnen. Eine dieser Leistungen, die Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern mit einem oder mehreren Kindern unterstützt, ist das Kindergeld.

Dieser Anspruch begründet sich in erster Linie aus § 62 EStG. Dabei wird das Kindergeld als Steuerfreistellung des Einkommens der Anspruchsberechtigten in Höhe des Existenzminimus des Kindes gezahlt. Das Kind selbst hat keinen Anspruch auf Kindergeld außer es ist Vollwaise oder/und kennt den Aufenthaltsort seiner der Anspruchsberechtigten nicht bzw. keine andere 3. Person hat Anspruch auf Kindergeld. Als Kinder nach dem Gesetz gelten:

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  • im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
  • Pflegekinder

Als Pflegekinder werden Personen bezeichnet, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhut und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Der Anspruch beginnt in dem Monat, wo das Kind geboren wird und bleibt grundsätzlich monatlich bestehen, sofern es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Kindergeld erhalten alle Deutschen, die in Deutschland unbeschränkt Einkommenssteuer pflichtig sind. Das kann auch der Fall sein, wenn der Wohnort im Ausland liegt. Der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz hat immer Vorrang vor Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Beziehen kann man Kindergeld für Kinder, die ständig im Haushalt leben und versorgt werden. Ist ihr Kind bzw. die Kinder wegen Schul- oder Berufsausbildung bzw. dem Studium zeitweilig vorübergehend abwesend, wird der Bezug von Kindergeld nicht unterbrochen.

Kindergeld auch für Ausländer?

Das kann man grundsätzlich nicht bejahen oder verneinen sondern richtet sich vor allem nach dem Herkunftsland desjenigen, welcher Anspruch begehrt. So haben von der Freizügigkeit betroffenen EU-BürgerInnen sowie BürgerInnen aus Norwegen, Island und der Schweiz generell einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie denn ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Individuelle Staatenabkommen sichern auch BürgerInnen aus Algerien, Bosnien, Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland zu, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten. Ausländer, die nicht unter so ein Abkommen oder in die Freizügigkeit fallen, müssen bestimmte Aufenthaltstitel vorweisen, um einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland zu haben.

Wozu dient das Kindergeld?

Das Kindergeld, welches in Deutschland ausgezahlt wird, sichert existenziell die Bedarfe des Kindes im Punkt von Betreuung, Erziehung und Ausbildung. In Familien, wo diese Existenzsicherung durch das Einkommen der Anspruchsberechtigten vollständig gedeckt ist, dient es vor allem der Förderung der Familie.

Wo kann man Kindergeld beantragen?

Den Antrag auf Kindergeld nimmt die zuständige Kindergeldkasse entgegen. Die Kindergeldkassen in Deutschland sind immer örtlich an die Arbeitsagentur gekoppelt. Die notwendigen Formulare für Antrag, Änderungen und Erklärungen können sie hier herunterladen.

Und, wenn mein Kind 18 Jahre alt ist?

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ihr Kind sich in einer Ausbildung für einen zukünftigen Beruf befindet.

Dabei ist es eigentlich unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule handelt, die Ausbildung betrieblich ist, als weiterführende Ausbildung bezeichnet wird bzw. die Ausbildung für einen weiterführenden Beruf erforderlich ist oder es sich um ein Studium handelt. Wichtig ist es, dass alle Ausbildungsmaßnahmen, dem angestrebten Beruf dienlich sind. Die Kindergeldzahlung endet in dem Monat, wo ihr Kind bzw. die Kinder ihr Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für die betriebliche Ausbildung bzw. das Studium erhalten.

Kindergeld wird weiterhin auch gezahlt in einer Zwangspause von bis zu 4 Kalendermonaten. Diese Zwangspause kann entstehen, wenn das Studium viel später startet als die Schule zu Ende ist oder man sich vor bzw. nach der Tätigkeit bei einem Freiwilligendienst befindet.

[Wichtig!!!] Teilen Sie Ihrer Kindergeldkasse jede Veränderung jede Veränderung in Ihren Verhältnissen mit. Vollendet Ihr Kind das 18. Lebensjahr müssen Sie einen neuen Antrag stellen bzw. erhalten normalerweise von Ihrer Kindergeldkasse Post, wie Sie sich verhalten müssen. Auf jeden Fall ist ein Nachweis für Ihr Kind und sein Tun erforderlich. Das kann z.B. eine Schulbescheinigung sein, wenn Ihr Kind z.B. weiter ein Gymnasium besucht.

Mein Kind hat keinen Job und keine Ausbildung gefunden – was nun?

Auch hier wird das Kindergeld grundsätzlich bis zum vollendeten 21. Lebensjahr weitergezahlt sofern ihr Sohn bzw. die Tochter bei einer Arbeitsagentur im Inland gemeldet sind. Auch ein geringfügiges Einkommen unter 450 Euro im Monat schließt den Anspruch nicht aus. Hat ihr Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz bekommen bzw. fehlt er einfach, besteht der Anspruch auf Kindergeld auch weiter bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Auch das Absolvierens eines freiwilligen Jahres im In- oder Ausland mindert den Anspruch auf Kindergeld nicht.

Behinderte Jugendliche über 18 Jahre erhalten im Grunde weiter Kindergeld, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können. Das liegt vor, wenn die Einnahmen des Kindes den Freibetrag von 8130 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Das Kindergeld und die Einkommenssteuererklärung

Wird die Einkommenssteuererklärung erstellt, prüft das Finanzamt ob man mit Kinderfreibetrag Steuerersparnisse erzielen kann. Diese Prüfung (Günstigerprüfung ) führt dazu, dass die Differenz zwischen der Einkommensteuerersparnis und dem ausgezahltem Kindergeld unter Umständen erstattet wird.

Einen Nachteil hat das Ganze insofern, dass diese Günstigerprüfung auch durchgeführt wird, wenn kein Kindergeld beantragt wurde. So kann man unter Umständen seinen Kinderfreibetrag verlieren, weil das Kindergeld günstiger gewesen wäre. Als Lösung schlagen Steuerexperten vor, dass man in diesem Fall das Kindergeld rückwirkend bei der örtlichen Familienkasse beantragt, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Mitarbeiter, die bereits im Familienservice der Familienfreund KG betreut werden, bekommen weitergehende Informationen und Fragen zum Kindergeld jederzeit über die Servicenummer für betreute Arbeitgeber beantwortet. Für alle anderen besteht die Möglichkeit sich vertrauensvoll an einen ausgewiesenen Experten für Steuerrecht zu wenden, die Familienkasse seines Ortes anzurufen oder seinen Arbeitgeber auf die familienfreundliche Mitarbeiterunterstützung der Familienfreund KG hinzuweisen. Interessierte Arbeitgeber erreichen unsere Vertriebsexperten unter 0341 35540812. Natürlich steht unsere Leistung des Familienservice bundesweit zur Verfügung.

[Update: 01.12.2020] Kindergelderhöhung 2021

Nach der letzten Kindergelderhöhung 2019 steigt das Kindergeld ab 1. Januar 2021 um wenigstens 15 Euro für das erste Kind und zweite Kind an. Für das dritte Kind gibt es dann 225 Euro und ab dem vierten Kind bekommen Sie 250 Euro monatlich.

Steuerliche Entlastungen gibt es außerdem für Familien, weil ebenso der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhöht wird. Insgesamt ergeben sich daraus für Familien steuerliche Entlastungen von 8388 Euro.

[Update: 25.03.2015] Kindergelderhöhung für 2015 und 2016 beschlossen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben. Grundlage dafür ist der 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30. Januar 2015.

Erhöhung  steuerlicher Grundfreibetrag
(aktuell 8.354 Euro)
Kinderfreibetrag
(aktuell 7.008 Euro)
monatliches Kindergeld
(aktuell 184 Euro für Kind 1 und 2 / 190 Euro für Kind 3/ jedes weitere Kind 215 Euro)
1.1.2015118 Euro mehr144 Euro mehr 4 Euro je Monat/Kind
1.1.2016180 Euro mehr

 

nun 8.652 Euro

96 Euro mehr

 

nun 7.248 Euro

 2 Euro je Monat/Kind

 

nun 190 Euro für Kind 1 und 2 / 196 Euro für Kind 3/ jedes weitere Kind 221 Euro

Die Bundesregierung beschloss außerdem den Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro (aktuell 140 Euro) zu erhöhen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Damit setzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der steuerlichen Freibeträge um und setzt ihre familienfreundliche Politik der letzten Jahre auf hohem Niveau fort. Und auch im Jahr 2017 steigt das Kindergeld um weitere 2 Euro pro Kind, ebenso 2018.

Wie hoch ist das Kindergeld eigentlich?

Laut neuem Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU vom November 2013 wird das Kindergeld in den nächsten 4 Jahren nicht erhöht werden. Zumindest ist es nicht vorgesehen bzw. eingeplant. Im Moment wird Kindergeld für ein oder mehrere Kinder in unterschiedlichen Höhen ausgezahlt. So gibt es für das 1. Kind und 2. Kind 184 Euro Kindergeld. Für das 3. Kind bekommt man 190 Euro Kindergeld und für das 4. Kind sind es schon 215 Euro Kindergeld. [siehe Update zu Kindergelderhöhung unten]

[Update: 14.01.2015] Neue Auszahlungstermine für Kindergeld 2015

Die Bundesagentur für Arbeit teilt in einer Kurzmeldung mit, dass sie ihr Auszahlungsverfahren für Kindergeld ab Januar 2015 geändert hat. Bisher waren der geplante Überweisungstag und der Tag des Geldeingangs auf dem Bankkonto nicht immer identisch. Jetzt ist der Überweisungstag verlässlich auch der Tag, an dem das Kindergeld auf dem Konto gut geschrieben wird. Hier gibt es die neuen Auszahlungstermine Kindergeld 2015.

[Update: 12.06.2008] die letzte kindergelderhöhung war ab januar 2009

die diskussionen über die kindergelderhöhung, die absenkung der beiträge zur arbeitslosenversicherung und anderer entlastungen für die bundesbürger zog sich monate hin. zum 1. januar 2009 kam dann die versprochene kindergelderhöhung.

2 Antworten auf „Sozialleistungen im Überblick: Das Kindergeld“

  1. Meine Kinder 11 und 13 bekommen Kindergeld aber keinen Unterhalt,der sehr dringent benötigt wird. Wir sind seit 4 Jahren getrennt.
    Dem Vater, der Erwerbsunfähig wegen Krankheit ist, aber werden seither Unterhaltsschulden berechnet.Unterhaltsvorschuss wird nur für unter 12 Jährige geleistet. Mein Einkommen reicht nicht aus um alle anfallenden Rechnungen zu bezahlen, egal ob ich teilzeit, oder wie momentan selbständig, arbeite.
    Wie kann ich meinen Kindern zu Ihrem Kindheitsrecht auf Unterhalt verhelfen?

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