Spartipp für berufstätige Eltern: Steuervorteile im Homeoffice nutzen

Viele Freiberufler mit Kindern arbeiten von zu Hause aus – und möchten die Kosten für das Homeoffice in ihrer Steuererklärung geltend machen. Doch beim Arbeitszimmer schaut der Fiskus ganz genau hin. Wer es aber schafft, das Büro in den eigenen vier Wänden anerkannt zu bekommen, kann jährlich einige Tausend Euro sparen.

Anerkennung nur dann, wenn Homeoffice im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt ein Arbeitszimmer nur dann an, wenn dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Außer den Anschaffungskosten für Büromittel, wie zum Beispiel von Computern, oder den Kosten einer Finanzierung der Büroausstattung (Tipp: Kreditvergleich nutzen, wie zum Beispiel auf http://www.smava.de/kredit/sofortkredit/), zählen auch die Mietkosten oder der Immobilienkredit inklusive aller Nebenkosten zu den absetzbaren Kosten. Hierzu gehören:

  • Stromkosten
  • Heizungskosten
  • Abwasser
  • Wasser
  • Telefon
  • Internet
  • Versicherungen

Anteilige Ermittlung der Kosten

Abziehbar sind nur die Kosten, die anteilig auf die Räumlichkeiten entfallen. Wer zum Beispiel in einer 100 Quadratmeter Wohnung ein Büro mit 20 Quadratmetern betreibt, kann 20 % aller Kosten absetzen. Voll abzusetzen sind die Kosten, die ausschließlich auf das Arbeitszimmer entfallen. Zum Beispiel ein neuer Bodenbelag für das Zimmer.

Nicht immer ist die betriebliche Nutzung leicht nachvollziehbar und das Finanzamt verweigert die Anerkennung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Freiberufler überwiegend beim Kunden vor Ort ist. Dann können nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Doch das betrifft ausschließlich Räume, die nicht deutlich vom Wohnbereich getrennt sind. Wurde aber im gleichen Haus ein weiteres Appartement oder eine Wohnung angemietet und ein separater Mietvertrag geschlossen, muss das Finanzamt das bei Arbeitnehmern so beliebte Homeoffice anerkennen. Das Gleiche trifft auch dann zu, wenn Angestellte beschäftigt sind.

Häusliches Arbeitszimmer ist Büro

Die oben genannten Beschränkungen gelten allerdings nur für ein Arbeitszimmer. Wird der Raum anders qualifiziert und gilt nicht als Büroraum, dann fällt er nicht unter diese Abzugsbeschränkungen. Das Finanzamt definiert ein Arbeitszimmer als einen Raum, welcher der Erledigung von schriftlichen, gedanklichen und verwaltungstechnischen oder organisatorischen Arbeiten dient. Freiberufler, die Lagerräume, Werkstätten, Ateliers, Übungsräume oder Tonstudios besitzen, können die Kosten daher voll absetzen und die Einschränkungen gelten nicht.

Vorsicht ist angesagt, wenn das Arbeitszimmer geltend gemacht wurde und die eigene Immobilie mit Gewinn innerhalb von zehn Jahren verkauft wurde. Denn dann muss der auf das Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus der Veräußerung versteuert werden.

Eine Antwort auf „Spartipp für berufstätige Eltern: Steuervorteile im Homeoffice nutzen“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert