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(djd). Die stillen Gedenktage im November rücken die oft verdrängten Themen Tod und Sterben bei vielen in den Vordergrund. Nicht nur den verstorbenen Angehörigen wird dann gedacht, auch die eigene Vergänglichkeit wird den Menschen bewusst. Die Bereitschaft, sich mit schwierigen und belastenden Themen wie dem Tod auseinanderzusetzen, ist in der Gesellschaft längst kein Tabu mehr und Teil der Sterbevorsorge. Ein Beispiel ist die Sterbehilfe, über die in Deutschland derzeit intensiv diskutiert wird. Daraus ergeben sich auch viele Fragen zu den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Um diese Themen sowie neue Bestattungsformen und die finanzielle Vorsorge ging es bei der Telefonaktion.
Die Fragen der Leser haben folgende Experten am Telefon beantwortet:
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- Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München (Kanzlei Putz – Sessel – Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht) . Ausschließliche Tätigkeit im Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrechte am Ende des Lebens, Lehrbeauftragter an der LMU München und Buchautor zum Thema.
- Joanna Zehetmeier, Notarin aus München
- Tuguldur Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth.
- Chantal M. Häfner, Bestatterin, Mitinhaberin des Bestattungshauses Häfner & Züfle in Stuttgart. Das Unternehmen legt großen Wert auf Individualität. Ein Standort trägt den Titel „Zentrum für Abschied, Trauer und Leben“.
Welche Form der Sterbehilfe ist derzeit erlaubt?
„Erlaubt ist derzeit die sogenannte passive Sterbehilfe“, erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Putz. Hier lasse man nach dem Willen des Patienten das Sterben an der Krankheit ohne künstliche Lebensverlängerung zu, beziehungsweise man beende eine laufende künstliche Lebensverlängerung, etwa eine künstliche Beatmung oder Magensonden-Ernährung, damit der Patient sterben dürfe. „Erlaubt ist auch die so genannte indirekte Sterbehilfe: Hier wird etwa beim Beginn des Erstickens an Lungenkrebs oder Lungenfibrose der Patient durch höchste Medikamentengabe vor Schmerz und Leid bewahrt, auch wenn dadurch das Leben verkürzt würde“, erklärt Putz. Erlaubt sei es auch, einem freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Suizidenten – hier handele es sich um einen sogenannten Bilanzsuizid – bei seiner Selbsttötung zu helfen, ihn nicht zu hindern und ihn nicht zu retten.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind oftmals entscheidend
Angehörige haben gegenüber Ärzten keinerlei Möglichkeiten, Schwerkranke zu vertreten oder mitzuentscheiden, wie diese behandelt werden, wenn sie sich selbst nicht mehr artikulieren können. „Man muss beim zuständigen Amtsgericht beziehungsweise Betreuungsgericht beantragen, als rechtlicher Betreuer für den Schwerkranken eingesetzt zu werden“, betont Wolfgang Putz. Dann sei man als Vertreter voll handlungsfähig. Gebe es keine Patientenverfügung, müsse der mutmaßliche Wille des Kranken zu seiner Behandlung ermittelt und umgesetzt werden.
Selbst Eheleute benötigen eine gegenseitige Vorsorgevollmacht, wenn sie im Falle einer schweren Krankheit für den jeweils anderen Entscheidungen treffen wollen, erklärt Notarin Joanna Zehetmeier. In einer Patientenverfügung wiederum könne man selbst schriftlich seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen für den Fall, dass man selbst einmal nicht mehr bewusst entscheiden könne. „Da die Patientenverfügung in erster Linie eine Anweisung an den Arzt darstellt, sollten darin unklare Formulierungen vermieden werden“, rät Zehetmeier.
Sterbevorsorge für den letzten Gang
Nicht nur das Ende des Lebensweges, auch der Abschied vom Leben selbst ist heute kein Tabuthema mehr. Viele Menschen wollen ihn nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Mit einer Sterbegeldversicherung kann man schon zu Lebzeiten entsprechende Sterbevorsorge treffen und die Hinterbliebenen finanziell entlasten. Bei Abschluss einer Sterbegeld-Versicherung ist für den Todesfall der versicherten Person eine bezugsberechtigte Person zu benennen. Tuguldur Byambajav von den Ergo Direkt Versicherungen rät dazu, das Bezugsrecht im Todesfall an die Person zu verfügen, die nach dem Tod mit der Bestattung betraut ist. Dies könne beispielsweise eine Person des Vertrauens oder ein Bestatter eigener Wahl sein. „Wer seine eigene Bestattung zu Lebzeiten durch einen Bestattungsvorsorgevertrag regelt, sollte das Bezugsrecht zugunsten des Bestatters verfügen“, so Byambajav.
Bestattungsformen im Wandel
Die Formen der Beisetzung werden immer vielfältiger, es gibt sogar Wiesen-, Fluss- oder Ballonbestattungen. Chantal M. Häfner, Bestatterin aus Stuttgart: „Dabei wird die Asche des Verstorbenen frei in die Wiese, in den Fluss oder aus dem Ballon gestreut.“ In Deutschland seien diese Bestattungsformen aufgrund der bestehenden Grabpflicht nicht erlaubt, aber in einigen angrenzenden Ländern sei dies möglich.