Steuerpflichtig nach Rentenerhöhung

In vielen Unternehmen werden MitarbeiterInnen in Kürze ein neues Thema im Pausenraum haben – nämlich den Brief des Finanzamtes, den ihre Mutter oder der Vater ins Haus bekommen hat. Denn mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 werden nach diesem Artikel 160.000 Rentner – also ihre Mütter und Väter – wieder steuerpflichtig. Steuerpflichtig nach Rentenerhöhung heißt auch, dass wieder eine Steuererklärung fällig sein kann.

Zur Steuerpflicht generell muss man wissen, dass jeder dessen Einkünfte 2016 über dem Grundfreibetrag von 8652 Euro liegen grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Die Besteuerung der Rente hat die Bundesregierung politisch bereits 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz besiegelt und nun rutschen viele Senioren wieder in die Steuerpflicht. Die Steuerpflicht begann 2005 mit einer Teilbesteuerung von 50%. Laut Bundesfinanzministerium dienen die anderen 50 % der Berechnung des Rentenfreibetrags. Im Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Teil der Rente auf schließlich 100 % angestiegen sein. Die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge werden parallel für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Ob ihre Angehörigen zahlen müssen?

Das kann man nur wissen, wenn man eine Steuererklärung abgibt bzw. sich steuerlich beraten lässt. Bei SeniorInnen hängt das von der Höhe aller steuerpflichtigen Einkünfte ab. Neben der Rente gehören hierzu zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente. Ein Steuerberater kann mit ihrer betroffenen Mutter/Vater ermitteln, welche Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgesetzt werden können. Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, muss diese vor allem vollständig sein. Über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren melden die gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Das Bundesfinanzministerium hält zur Information eine Tabelle mit der maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente je nach Jahr des Rentenbeginns bzw. des Besteuerungsanteils zum Anschauen bereit.

Was sind Werbungskosten?

Nach §9 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Ob und wie hoch die abzuziehenden Werbungskosten im Einzelfall bei ihrer Mutter bzw. ihrem Vater sind, kann ihnen nur im Rahmen einer Steuerberatung mitgeteilt werden. Auch für Rentner gibt es einen Pauschalbetrag für Werbungskosten. Auch hier gilt: Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Was sind Sonderausgaben?

Nach §10, §10a EStG sind Sonderausgaben alle Aufwendungen, die man weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten zuordnen kann. Auch hier gibt es einen Pauschalbetrag. Es gibt allgemeine Sonderausgaben, Aufwendungen für die Altersvorsorge, Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Sonderausgaben. Auch hier gilt: Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Nach §33 EStG gelten als außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel Krankheitskosten (Fahrtkosten, Zuzahlungen, Kosten, die nicht von der KK getragen werden), Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht oder Scheidungskosten. Auch hier gilt: Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Hilfe vom Familienservice

Für alle, die mehr zur Besteuerung von Alterseinkünften wissen wollen, hält das Bundesfinanzministerium eine entsprechende Broschüre zur Bestellung bereit. ArbeitnehmerInnen, die vorsorgen und steuern sparen wollen, ist diese Broschüre des Bundesfinanzministerium zur Information geeignet. Über den Formularservice des Bundesfinanzministeriums können sie entsprechende Steuerformulare downloaden.

Im Familienservice unterstützen wir sie, liebe betreute Mitarbeiter, immer mit Informationen. Wir vermitteln passende Ansprechpartner und beantworten ihre individuellen Fragen rund um die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

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