Ein pflegebedürftiger Rollstuhlfahrer klagte am 18. Juli 2014 erfolgreich auf die Kostenübernahme einer Treppensteighilfe. Mit dem Aktenzeichen B3 R KR 1/14 R gab das Bundessozialgericht dem Rollstuhlfahrer recht und verdonnerte seine Krankenkasse zur Kostenübernahme.
Zu den Hintergründen
In 2 vorherigen Instanzen hatten beide Gerichte ebenfalls zu Gunsten des Rollstuhlfahrers geurteilt – allerdings hat die beklagte Krankenkasse bis hin zum Bundessozialgericht immer wieder Revision eingelegt. Nach Ansicht der Krankenkasse umfasst ihre Leistungspflicht nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötigt bzw. die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären. Außerdem bezieht sich die Revision der Krankenkasse auf ein Urteil vom Sozialgericht vom 22.5.1984 mit AZ 8 RK 27/83, wonach ein gehunfähiger Versicherter in der Regel keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für seinen Rollstuhl hat.
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Das Bundessozialgericht lehnte diese Revision nun mit dem neu ergangenen Urteil ab. Der gehunfähige Rollstuhlfahrer, welchem beide Beine amputiert sind und der in der 1. Etage seines Wohnhauses quasi festsitzt bzw. die Hilfe von 2 Pflegepersonen benötigt um nach unten zu kommen, hat Anspruch auf die Versorgung mit einer Treppensteighilfe (Az.: B3 KR 13/09 R), um seine Wohnung selbstständig(er) verlassen zu können.
Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI ist die beklagte Krankenkasse für die Leistungserbringung zuständig, weil die Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel darstellt, was eine selbstständige(re) Lebensführung mit weniger Abhängigkeit und mehr Freiheit ermöglicht. Im vorliegenden Fall reduziert die Treppensteighilfe das Pflegepersonal von 2 auf 1 Person. Damit ist der beinamputierte Rollstuhlfahrer deutlich flexibler.
Die Leistungspflicht der Kranken- vor der Pflegekasse
Das Bundessozialgericht entschied außerdem, dass die Krankenkasse im vorliegenden Fall nach § 40 Abs 5 Satz 1 SGB leisten muss, weil der Antrag des Pflegebedürftigen bei ihr als erstes einging und das benötigte Hilfsmittel eine doppelte Funktion hat. Zum einen gleicht es Nachteile der Behinderung aus und zum anderen ist es eine Pflegeerleichterung. Für alle Rollstuhlfahrer, die in einer ähnlichen Situation sind, bringt dieses Urteil sicher Erleichterung bei der Beantragung und Bewilligung solcher Hilfsmittel.
Im Rahmen einer zukünftig besseren und passgenaueren Versorgung stellt sich allerdings die Frage, wie langwierig und kostenaufwendig so eine herbeigeführte Entscheidung ist. Immerhin ist die Klage durch die verschiedenen Instanzen oft mit einem mehrjährigen Aufwand verbunden. In der Zeit wäre die Bewilligung der Treppensteighilfe wohl die kostengünstigere Variante gewesen. Ärgerlich ist und bleibt für die Betroffenen und auch die wachsenden Zahlen von Betroffenen, dass man eben immer wieder erst klagen muss, um Recht zu kriegen.
RT @ThomasKujawa: Neues Urteil ! Treppensteighilfe und Rollstuhlfahrer https://www.familienfreund.de/treppensteighilfe-und-rollstuhlfahrer/ #Inklusion
RT @aktion_mensch: RT @ThomasKujawa: Neues Urteil ! Treppensteighilfe und Rollstuhlfahrer https://www.familienfreund.de/treppensteighilfe-und-rollstuhlfahrer/ #Inklusion