Und plötzlich ist der Urlaub weg

Arbeitnehmer sollten sich dringend Gedanken über ihren Resturlaub machen. Darauf weist der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK hin. Denn: Mit Ablauf des 31. März verfällt, gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz, der in das nächste Kalenderjahr übertragene Urlaub, wenn er nicht in den ersten drei Monaten des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen wurde.

„Um den Urlaubsanspruch geltend zu machen, sollten Arbeitnehmer schnellstmöglich noch einen Antrag mit konkreter Angabe der gewünschten Urlaubstage bei ihrem Arbeitgeber einreichen“, rät Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE. „Der Arbeitgeber darf diesen Antrag lediglich ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dem Begehren des Arbeitnehmers entgegenstehen. Da die Osterfeiertage in diesem Jahr auf die letzten beiden Märzwochen fallen, kann es jedoch schwierig werden, dass so zeitnah noch Urlaub für diese Zeit gewährt wird. Daher ist Eile geboten“, so Schmidt.

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Gewährt der Arbeitgeber den übertragenen Urlaub trotz Antrages durch den Arbeitnehmer bis zum 31.3. grundlos nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Urlaubsverfall bei Krankheit?

Aber was geschieht mit den wertvollen Urlaubstagen, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist? Seit der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2009 ( C-350/06 und C 520/06 ) , kann ein Urlaubsanspruch nicht mehr ohne weiteres verfallen, wenn der Arbeitnehmer, z.B. aufgrund einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, diesen Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres aufbrauchen konnte. Die Entscheidung betrifft jedoch nur den gesetzlichen, bezahlten Mindestjahresurlaub von 20 bzw. 24 Werktagen (20 bei einer Fünftagewoche/24 bei einer Sechstagewoche) und nicht den darüber hinausgehenden (tariflichen) Urlaubsanspruch. Verfallen darf also nur der Urlaubsanspruch, der über die 20 bzw. 24 Tage Mindesturlaub hinausgeht. Viele neuere Arbeitsverträge unterteilen daher den Urlaub in gesetzlichen Mindesturlaub und freiwillig gewährten Urlaub.

Urlaub bei Langzeiterkrankung

Dies gilt selbstverständlich nicht für eine Langzeiterkrankung. Hierzu gibt es zwei ähnlich gelagerte Entscheidungen des EuGH.

Erzieherin erstreitet nach Schlaganfall Urlaubsanspruch

Europäisches Recht in nationales Recht umgesetzt (§ 7 BUrlG) – Laut Urteil können kranke Arbeitnehmer den Urlaub mehrere Jahre ansammeln und dann später nehmen. Der Urlaubsanspruch nach Krankheit bleibt bestehen. Werden sie entlassen, besteht Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Geschützt ist allerdings nur der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Hintergrund: Die Klägerin war von August 2005 bis 31.01.2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 – zurecht, denn der Urlaubsanspruch nach Krankheit bleibt bestehen. Laden sie die ganze Entscheidung zum Nachlesen runter.

60-Jähriger erstreitet Abgeltung des Urlaubs

Wenn nicht genommener Urlaub bei kranken Arbeitnehmern verfällt, ist das laut ARAG Experten europarechtswidrig. Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz ist der 4-wöchige Mindesturlaub zwar stets im Anspruchsjahr zu nehmen, aber wenn betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, ist eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt.

Wird der Urlaub allerdings auch bis dahin nicht genommen, verfällt er endgültig. Der Europäischer Gerichtshof kippte diese deutsche Rechtsauffassung allerdings. In dem verhandelten Fall konnte ein 60-jähriger Arbeitnehmer 2004 und 2005 seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen. Als er danach vorzeitig in Rente ging, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Abgeltung der nicht beanspruchten Urlaubstage. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, nach BUrlG sei der Anspruch ersatzlos verfallen. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

In letzter Instanz urteilte der EuGH, dass der Verfall von Resturlaub spätestens zum 31.03. gegen europäisches Recht verstoße. Diese Praxis sei nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer auch tatsächlich Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen. Diese Möglichkeit hatte der Kläger jedoch nicht, da er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig war (EuGH, AZ C-350/06).

Welche Fristen gelten bei Langzeiterkrankung?

Erst 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verfallen diese Urlaubsansprüche ersatzlos, wenn der Arbeitnehmer über den 31.3. hinaus langzeiterkrankt ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aus dem vergangenen Jahr  krankheitsbedingt bis zum 31.3. des folgenden Jahres nicht nehmen können, ihre Ansprüche spätestens bis zum 31.3. des übernächsten Jahres geltend machen müssen.

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    Vereinbarungen wider plötzlich Urlaub weg

    Sollte dem Arbeitsverhältnis jedoch ein Tarifvertrag zugrunde liegen, sind auch abweichende Vereinbarungen bzgl. Übertragbarkeit und Verfall von Urlaubsansprüchen möglich. Diese Regelungen können auch eine kürzere Verjährungszeit von übertragenem Urlaub vorsehen.

    Hier rät Rechtsanwalt Schmidt, im Zweifelsfall die Regelung prüfen zu lassen, um Gewissheit zu haben. So oder so sollte aber der Antrag gestellt werden: „Auf jeden Fall den Resturlaub überprüfen und schnellstmöglich einen Urlaubsantrag stellen. Auch wenn, z.B. aufgrund der Osterfeiertage, eine Gewährung im März nicht mehr möglich ist, werden die meisten Arbeitgeber sicherlich aus Kulanz den Urlaub im kommenden Monat genehmigen.“

     

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