Familienkolumne: Unterschiedliche Altersgrenzen bei der Definition des legalen Beischlafs

Ein allseits oft diskutiertes Thema ist der legale Beischlaf eines Erwachsenen und einer Minderjährigen. Hierbei werden die betroffenen Paare in der Gesellschaft oftmals kritisch beäugt und auch stigmatisiert. Unabhängig von der gesellschaftlichen Wahrnehmung ist diese Frage auch für den Gesetzgeber stets aktuell.

Dennoch wurden vom Gesetzgeber keine starren Altersgrenzen festgelegt, die bestimmen sollen ab welchem Alter sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erlaubt sind. Vielmehr muss auf den Einzelfall und die besonderen Umstände abgestellt werden um eine mögliche strafbare Handlung festzustellen. Aufgrund dieser unklaren Rechtslage ist auch für die Betroffenen oftmals schwer festzulegen ob ihre Beziehung den gesellschaftlichen moralischen Ansprüchen genügt oder ob sie sich eventuell sogar strafbar machen. In anderen Fällen ist den Erwachsenen nicht mal bewusst, dass ihr Sexualpartner minderjährig ist. Dies rührt daher, dass Minderjährige bereits in ihrer körperlichen Entwicklung weiter fortgeschritten sind oder ihr Alter falsch angeben. Der Gesetzgeber hat jedoch zumindest einige Fälle klar definiert, die ein strafbares Verhalten darstellen.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.

Sex mit Kindern unter 14 Jahren

Zunächst ist festzuhalten, dass Sex mit Minderjährigen , die unter 14 Jahre alt sind, stets strafbar ist. Dies gilt auch für Personen, die selber noch minderjährig aber älter als 14 Jahre sind. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass eine Kenntnis über das Alter des Kindes gegeben ist. Mithin wird ein vorsätzliches Handeln verlangt. Ferner macht sich strafbar, wem das Alter gleichgültig ist obwohl die Möglichkeit gesehen wird, dass das Kind unter 14 Jahre alt sein könnte. Fehlt jedoch jeglicher Vorsatz, so scheidet eine Strafbarkeit aus. In diesen Fällen kommt unter Umständen noch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs vor, so drohen hohe Freiheitsstrafen, da eine schwere Straftat begangen worden ist.

Sex mit Jugendlichen (14-16 Jahre)

Weiterhin ist festzuhalten, dass Sex mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ebenfalls strafbar ist, wenn man mit dem Jugendlichen in einem besonderen Näheverhältnis steht. Hierbei sind speziell Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse zu nennen. Ferner darf eine besondere Situation des Jugendlichen nicht ausgenutzt werden. Demzufolge wäre es strafbar, dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung anzubieten oder eine sonstige Notsituation auszunutzen. Zudem darf die geistige oder die sexuelle Unreife des Jugendlichen nicht ausgenutzt werden, indem man als 21-Jähriger oder älter, sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Unter der sexuellen Selbstbestimmung versteht man die Fähigkeit, dass der Jugendliche selbst bestimmen kann, welcher Veranlagung er nachgehen möchte und dass er nachvollziehen kann, welche Bedeutung der sexuelle Akt in der konkreten Situation hat. Speziell im Hinblick auf mögliche Gefahren. In diesem Fall wäre jedoch zudem ein Strafantrag der Eltern erforderlich.

Sex mit Jugendlichen (16-18 Jahre)

Ferner ist der Beischlaf mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren strafbar, wenn mit dem Jugendlichen ein Erziehungs- Betreuungs- oder Ausbildungsverhältnis besteht und dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung angeboten wird oder eine bestimmte Notsituation ausgenutzt wird.

Sex mit leiblichen Kindern

Unabhängig von jeglichen Voraussetzungen ist der Beischlaf mit den leiblichen Kindern immer strafbar.

Kontakt und Beratung:

Rechtsanwalt Torben Schultz

WILDE BEUGER SOLMECKE

Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel.: 0221 / 968 896 474 8
Fax: 0221 / 400 675 52

E-Mail: info@wbs-law.de

http://www.wbs-law.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert