Urteile rund um Hartz 4

Immer mehr Hartz IV Empfänger bringen den Mut zum Klagen auf. In diesem Artikel informieren wir Sie über Urteile rund um Hartz IV. Vom Ein-Euro-Job, über Nachhilfe bis hin zur Gleichstellung gibt es für Gerichte zu diesem Thema jede Menge zu tun. Nicht nur Bescheide müssen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden sondern auch andere Themen treiben die Hartz IV Empfänger zum Gericht. 

Führt Mittagessen in Kureinrichtungen für ALG II-Empfänger zu Leistungskürzung?

Zur Kur gehört auch das Mittagessen in Kureinrichtungen, denn Kur bedeutet in erster Linie Gesund zu werden, zu genesen und sich zu erholen. Das Mittagessen in Kureinrichtungen ist in der Regel Bestandteil des Angebotes. Führt das Mittagessen in Kureinrichtung für ALG II-Empfänger zu einer Leistungskürzung? Auf jeden Fall behauptet die Bundesregierung. Aus ihrer Sicht zählt die Verpflegung von Hartz IV-Empfängern während einer stationären Maßnahme als Einnahme. Die Arbeitsagenturen sind also berechtigt, Vollverpflegung bei einem Krankenhausaufenthalt pauschal mit 35 % auf die monatliche Regelleistung anzurechnen. Die Bundesregierung betont, dass es hierbei nicht um eine Senkung des Regelsatzes, sondern um eine Einnahme in Geldwert als Einkommen handelt.

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Das Sozialgericht Berlin ist anderer Meinung

In einer Pressemitteilung vom 22. Januar 2008 heißt es: „Auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ALG II-Verordnung mit Fassung vom 17. Dezember 2007 kann sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 ALG II-Verordnung regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter:

  • § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und
  • § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft)

fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.“

Das sollten Sie als ALG II Empfänger tun

Sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen gerade von dieser Situation betroffen? Sind Sie stationär bei Krankenhaus oder Kur untergebracht? Oder steht ein stationärer Aufenthalt an? Dann informieren Sie sich vor bzw. jetzt während Ihrer Maßnahme bei Ihrem Jobcenter. Berufen Sie sich bei schon durchgeführten Kürzungen diesbezüglich in ihrem Widerspruch auf die aktuelle Rechtslage. Sollte es bei der Kürzung bleiben, wenden Sie sich an das zuständige Sozialgericht. Klagen dort, sind wie schon bisher auch zukünftig weiterhin für jeden möglich.

[Update: 01.03.2009] Ein-Euro-Jobber und die Wochenarbeitszeit

Viele Menschen mit Hartz IV haben einen sogenannten Ein-Euro-Job. Nun ist hier vor einer Weile aktiv Recht gesprochen wurden: So müssen Ein-Euro-Jobber auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Sie die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 % gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Nun handelt es sich bei Ein-Euro-Jobs um vorbereitende Eingliederungsmaßnnahmen, um den Arbeitslosen wieder in Lohn und Brot zu bringen. So kann ein Ingenieur durchaus 30 h als Ggemeindearbeiter tätig sein, obwohl er selbst der Meinung ist, dass 30 h einen regulären Job verdrängt. Das Gericht entschied, dass 30 h prinzipiell gehen, wenn inhaltlich geprüft ist, dass die Tätigkeit eben wirklich keinen Job verdrängt. (Az.: B 4 AS 1/08 R)

[Update: 12.09.2009] Hartz IV und das Dach im Wohnwagen

Nicht jeder wohnt in einer Wohnung oder einem Haus. Manche verschlägt es auch dauerhaft in eine Wohnwagensiedlung. Nichts desto trotz haben sie natürlich auch Anspruch auf Hartz IV und alle damit verbundenen Bedarfe. Doch in den Argen des Landes herrscht ein rauer Ton, wenn der ein oder andere Antragssteller seinen Bedarf erklären will und muss. So begehrte ein Hartz-IV-Empfänger, welcher in einem 10 qm großen Eigenheim lebt, den Austausch bzw. die Reparatur einer defekten Solaranlage. Da das Jobcenter das zunächst ablehnte, landete alles vor Gericht. Schon im Jahr 2008 gab das Sozialgericht in einem Vergleich dem Antrag des Klägers statt und das Job-Center sollte die Kosten tragen.

Hintergrund

Grund war, dass eine alternative Stromversorgung mit einem Aggregat in der Wohnwagensiedlung nicht erlaubt sei. Ein Darlehen sollte dem Hartz-IV-Empfänger die notwendige Solaranlage zur Stromgewinnung bescheren. Die Reparatur der Defekten Solaranlage war also zur Stromgewinnung- und Versorgung ein absolutes Muss. Trotz des Vergleiches weigerte sich das Job-Center die Kosten zu übernehmen. Der 7. Senat des hessischen Landessozialgerichts entschied aber vor einigen Wochen in einem Eilverfahrenzu Gunsten des Klägers. Die Richter folgten mit einem unanfechtbaren Beschluss AZ L 7 AS 326/09 B der Argumentation des Klägers. Begründung: Strom gehört nach Ansicht der Richter zur Menschenwürde und die Kosten für eine Wohnung plus Heizung seien viel höher als die Kosten im Bauwagen.

[Update: 21.09.2009] Schulgeld ist kein Einkommen

Schulgeld ist kein Einkommen auch, wenn es die Behörde gern so angerechnet hätte. Im vorliegenden Fall setzte sich eine Mutter erfolgreich gegen die Anrechnung von Schulgeld als Einkommen bei Ihrer Tochter durch. Das Schulgeld, welches eine Antragsstellerin  erhält, um die Ausbildung zu finanzieren, ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a Sgb II zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen s 104 as 11370/06 er, gesprochen vom Sozialgerichtin Berlin sagt, dass die monatliche finanzielle Zuwendungen der Mutter (hier monatlich 200 Euro) zur Bezahlung des Schulgeldes kein anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II ist, denn:

  • mit der monatlichen Zahlung von Schulgeld verfolgt die Mutter der Antragstellerin nämlich eine erkennbares Ziel in Form der Finanzierung einer qualifizierten Ausbildung ihrer Tochter.

Dieser Betrag wird folglich in der Erwartung gezahlt, dass er von der Antragstellerin für den genannten Zweck auch tatsächlich verwendet wird, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (vgl. Brühl in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 11, rdnr. 54). insbesondere ist nicht festzustellen, dass durch die Zweckbestimmung ein Missbrauch in der Weise verschleiert wird, dass etwa eine regelmäßig höhere Unterhaltszuwendung als zweckbestimmt für einen besonderen, nicht bestehenden Aufwand deklariert wird (vgl. Brühl in: Münder, a.a.o., rdnr. 55).

[Update: 21.02.2010] Türkische Arbeitnehmerin einem EU-Ausländer gleichgestellt

Eine türkische Arbeitnehmerin ist in jedem Fall Arbeitnehmerin auch, wenn sie einem Minijob als Tätigkeit nachgeht. So entschied der europäische Gerichtshof auf Anfrage des Berliner Verwaltungsgerichts. Frau Hava Genc sollte abgeschoben werden, weil sie nicht mehr mit ihrem Mann verheiratet ist und eben nur besagten Minijob nachging sowie Leistungen nach Hartz-IV zur Aufstockung bezieht. Der europäische Gerichtshof (AZ: C-14/09) entschied nun, dass türkische Arbeitnehmer auch bei geringfügiger Beschäftigung mit EU-Ausländern gleichgestellt sind. Frau Genc sei in einem “richtigen” Arbeitsverhältnis – sie werde nach Tarif bezahlt. Nun muss das Berliner Gericht eine Entscheidung treffen.

[Update: 22.05.2010] Immer mehr Klagen auf ungewöhnlichen Bedarf

seit dem urteil des bundesverfassungsgerichtes zur berechnung des hartz 4 regelsatzen nehmen die klagen auf außergewöhnlichen bedarf zu. in bremen klagte eine familie auf kostenübernahme für den nach nachhilfeunterricht. ihr leher hatte ihr wegen einer lernschwäche in mathe und deutsch die nachhilfe empfohlen. die eltern aber führten noch zusätzlich ins feld, dass keine hinreichend qualifizierten und ausgebildeten lehrkräfte zur verfügung” stünden die eltern der schülerin forderten einen hartz-4-zuschlag in höhe von 210 euro im vierteljahr. das bremer sozialgericht entschied, dass nachhilfe keine “atypische bedarfslage” ist. die begründung ist einfach: jeder 3. gymnasiast benötigt nachhilfe und damit seien normale lernschwierigkeiten nicht zuschusspflichtig (AZ 23 AS 409/10 ER).

[Update: 25.05.2010] Schülermonatskarten – Härtefall-Urteile in der Praxis

In Deutschland gibt es die Schulpflicht. Diese beinhaltet unter anderem auch, dass Eltern Ihr Kind zur Schule schicken. Ob Sie es nun mit dem Auto fahren, mit dem öffentlichen Nahverkehr schicken oder aber zu Fuss ist erstmal völlig egal. Wichtig ist, dass die Kinder ab Einschulung regelmäßig erscheinen und gegebenenfalls nur entschuldigt fehlen. Die Schülerbeförderung ist von Landkreis zu Landkreis und Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt. Wenn Sie mit etwas nicht einverstanden sind hilft Ihnen in Deutschland in der Regel nur die Klage. Mit dem AZ 12 AS 126/07 klagten Hartz-IV-Empfänger erfolgreich für die Kostenübernahme von Fahrkarten zur Schule.

Hintergrund

Die Kosten für Schülermonatskarten sind oft sehr hoch. Ob Kinder die nächtsgelegene Schule ohne die Haushaltskasse zu belasten, erreichen können, hängt stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Immer mehr Schulen – gerade im ländlichen Raum – werden geschlossen. Und auch in den Städten mangelt es zunehmend an wohnortnahen Angeboten. Gerade beim Besuch der weiterführenden Schulen wird oft schon im Schulgesetz geregelt, dass Wohnortnähe nicht ausschlaggebend ist. Wenn man aber keinen Platz kriegt oder die nächst höhere Schule nur mit sehr viel Aufwand besuchen kann, darf die Schulauswahl nicht am Geldbeutel der Eltern scheitern.

Schülermonatskarten in Detmold

Das befand auch das Sozialgericht Detmold. Eltern mit SchülerInnen an der gymnasialen Oberstufe klagten jetzt erfolgreich für Schülermonatskarten. Das Sozialgericht Detmold sah es hier bei als erwiesen an, dass der Bedarf von Monatskarten ein dauerhafter Mehrbedarf ist und somit unter die Härtefallregelung fällt. Mit dem Urteil glichen die Richter einen Nachteil der Eltern aus, der darin besteht, dass sie ihre Kinder nicht zur gymnasialen Oberstufe schicken können, weil das Geld für die Fahrkarte fehlt.

[Rückblick zum 03.01.2008] Kostenübernahme von Schülermonatskarten?

Bereits 2008 hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass  ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte durch den Sozialhilfeträger besteht, wenn das nächstgelegene Gymnasium nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichbar ist. Im vorliegenden Fall ist der Besuch des am nächst liegenden Gymnasiums nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Die Übernahme der durch den Kauf einer Schülermonatskarte entstehenden Kosten beantragt. Dies wurde zuerst abgelehnt. Das Landessozialgericht vertritt mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2007 (L 7 AS 666/07 ER) die Auffassung, dass der Einsatz öffentlicher Mittel zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, um die Teilhabechancen an der schulischen Ausbildung für Jugendliche aus armen Haushalten zu fördern.

[Update: 11.09.2010] Ohne Spesen nichts gewesen?

Montage und Spesenzahlungen sind nichts ungewöhnliches. Immerhin wird die Ortsabwesenheit oder die 2. Haushaltsführung vom Arbeitgeber bezahlt. Im Falle eines als Kraftfahrer beschäftigten Hartz-IV-Empfängers entschied das Sozialgericht Dresden (AZ.: S 36 AS 5042/08) am 01.09.2010, dass es sich bei Spesenzahlungen wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit um Einkommen handelt. Die sogenannte ‘Auslöse’ wurde ihm nun als Einkommen auf das ALG II angerechnet. Spesenzahlungen sind laut dem Sozialgericht Dresden keine zweckbestimmte Einnahme. Laut Einkommenssteuergesetz ist ‘Auslöse’ reguläres Einkommen. Die Zweckbestimmung der Spesenzahlungen ergab sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch aus einer öffentlich-rechtlichen.

[Update: 25.08.2011] Hartz IV und der Gewinn von 20000 Euro

Wie gewonnen so zeronnen?! Das Sozialgericht Frankfurt (AZ: s 32 AS 788/11 ER) lehnte die Forderung einer 40-jährigen Frau auf die Weiterzahlung von Hartz 4 ab. Sie hat 20000 Euro gewonnen und das in einer Fernsehsendung. Die Klägerin verbrauchte den Gewinn für Anschaffungen und zahlte Schulden ab, was jedoch rechtlich nicht richtig ist! Denn machen kann man das nur, wenn der Lebensunterhalt gedeckt ist. Der Gewinn sei gleichzusetzen mit Einkommen. Also waren die 20000 Euro gewonnen und zeronnen. Mit dem Monat des Zuflusses endete die Hilfsbedürftigkeit und das nicht nur für diesen Monat. Angerechnet werden, darf der Gewinn auf einen längeren Zeitraum.

Und noch ein Urteil zu Geldgeschenken

Das Jobcenter Leipzig musste sich in letzter Instanz der Entscheidung des Bundessozialgerichts (AZ.: B 14 AS 74/10 R) beugen. Wenn die Verwandten und Bekannten Geldgeschenke verteilen und diese auf das Konto einer Bedarfsgemeinschaft gehen, sind Sie kein Einkommen. Ganze 5 Jahre kämpfte eine Leipzigerin für ihre 3 Kinder um die Geldgeschenke von Oma. Insgesamt ging es um 570 Euro, die nicht zweckgebunden auf das Konto der Mutter flossen. Aufgehoben wurden die Rückforderungsbescheide wegen formaler Fehler und neuer Rechtslage, die in der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht Kassel nachgewiesen wurden.

[Update: 19.10.2012] Privat oder gesetzlich?

Selbstständige Empfänger von Hartz IV Leistungen sind nicht automatisch allen anderen gleichgestellt. Im Punkt der privaten Krankenversicherung z. B. gibt es seit Einführung von Hartz 4 jede Menge Turbulenzen. So trägt die Arge den Anteil nur in Höhe des Anteils eines gesetzlich Versicherten. Am 13.4.2010 gab es wieder ein Urteil (AZ.: l 9 AS 15/09) für diesen Fall. Das Landessozialgericht Saarbrücken (LSG) stärkte die Rechte von Beziehern. Demnach muss die Arge den vollständigen Beitrag zur privaten Krankenversicherung tragen. Der Betroffene ALG II Empfänger konnte in diesem Fall nicht in die gesetzliche Versicherung aufgenommen werden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf aufgeben musste und künftig 80 Euro seiner privaten Krankenversicherung selbst tragen sollte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Mann durch mangelnde Bedarfsdeckung keine existenziellen Schulden entstehen dürfen. Eine Anfrage der Linksfraktion an die Bundesregierung brachte auch schon diesen Punkt zur Sprache. Rund 40000 Selbstständige sind im ALG II Bezug zum Thema auf die private Krankenversicherung betroffen.

[Update: 09.11.2012]  Ein-Euro-Job? Lohn ist nicht pfändbar!

Schulden? Kläger am Hals? Zumindest um Ihren Zuverdienst müssen Sie sich jetzt nicht mehr sorgen, denn der Lohn eines Ein-Euro-Jobs ist nicht pfändbar. Laut dem Landgericht Dresden (Urteil AZ: 3 T 233/08) handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung. Auch die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die sogenannten Ein-Euro-Jobs als “Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung”. Sie dienen der Wiedereingliederung. Die ausgezahlte Vergütung ist lediglich dafür gedacht die entstehenden Mehrkosten durch die Arbeitsaufnahme abzudecken bzw. Mehrkosten abzufedern. Ausgangsituation war die Weigerung des Landgerichtes Dresden auf Wunsch des Gläubigers und Klägern den Lohn des Ein-Euro-Jobbers (Beklagten) zu pfänden.

[Update: 12.12.2013] Auch mobiles Wohnen wird gefördert

Fast täglich werden neue Urteile zu Gunsten oder zu Lasten von Hartz-IV-Empfängern gefällt. Manche Verfahren laufen jahrelang und trotzdem gibt es am Ende immer wieder eine Entscheidung. auch in diesem Fall kam es nun zu einem Ergebnis: Wer sagt, dass die Wohnung oder die Unterkunft fest gemauert oder verputzt sein muss? Die Arge – sie wollte einem im Wohnmobil lebenden Hartz-IV-Empfänger keinerlei Unterkunftskosten erstatten. Die Richter des Bundessozialgerichtes widersprachen der Arge und sahen Kosten für KFZ-Steuer, Versicherung, und Propangasheizung durch aus als relevante Betriebskosten an. Dabei stellten sie grundsätzlich klar, dass auch ein Wohnmobil eine Wohnung im Sinne des SGB II ist. Mit dem Aktenzeichen B 14 AS 79/09R hat das Bundessozialgericht die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. Die Kosten für Wartung sind mit Beleg einzureichen – lediglich die Kosten für den Sprit werden nicht übernommen, da das Wohnmobil nicht fahren muss.

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