Fristlose Kündigungen wegen Bagatelldiebstählen sorgen immer wieder für die Aufheizung der Gemüter. Aus Sicht der Arbeitgeber geht es um einen großen Vertrauensbruch. Aus Sicht der Arbeitnehmer handelt es sich um Nichtigkeiten. Bei einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Radolfzell mussten die Richter darüber entscheiden, ob eine 58 Jahre alte Frau nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit Ihre Arbeit als Altenpflegerin fristlos verlieren kann.
Mitnahme von Waren aus dem Betrieb
Diese soll 4 Maultaschen im Wert von einigen Euros an sich genommen haben. Die Maultaschen wurden nicht sofort verzehrt, sondern wurden von der Arbeitnehmerin in einer Stofftasche verborgen. Damit war es für die Richter klar. Die Arbeitnehmerin hatte in das Eigentum des Arbeitgebers eingegriffen. So hart das auch klingen mag, gilt dies auch, wenn es sich um Reste handelt, die der Arbeitgeber der Entsorgung zuführt. Ob hier zu hart geschossen wurde, darüber kann man trefflich streiten. Der Maultaschenfall ist aber nicht der erste dieser Art. Sicherlich ist vielen noch die falsche Abrechnung eines Leergutbons einer Verkäuferin im Gedächtnis.
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Rechtssprechung durch BAG
Durch die Entscheidungen geht wieder einmal ein Aufschrei durch die Arbeitnehmerreihen. Die Gerichte berufen sich auf die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Schon im Jahr 1984 wurde durch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Entwendung eines Stückes Bienenstiches im Wert von rund 50 Cent ein Grund zur fristlosen Kündigung sein kann. Diese Linie wurde immer beibehalten. Über die Einführung einer Unbeachtlichkeitsgrenze wird zwischen Anwälten und Richtern stark diskutiert. Bei Erhalt einer fristlosen Kündigung ist auf jeden Fall kundiger Rechtsrat einzuholen.
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Birgit Raithel
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
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