Was sich beim Aupair-Recht im Juli 2013 geändert hat

Aupairbetreuung ist eine nicht öffentlich geförderte Betreuungsform von Kindern durch ausländische Jugendliche. Diese erhalten als Gegenleistung für ihre Arbeit Taschengeld sowie Kost und Logis. Im Juli 2013 sind Änderungen des Gesetzgebers im Aupair-Recht eingetreten, die wir nachfolgend erläutern möchten. Bei konkreten Fragen als im Familienservice betreuter Mitarbeiter nutzen Sie bitte den Familienruf. Für andere Fragen steht auch die Kommentarfunktion zur Verfügung.

Die Aufnahme eines Au-pairs bringt nicht nur eine große Arbeitsentlastung und die Möglichkeit, sich voll auf den Beruf, konzentrieren zu können. Ihre Familie erhält zusätzlich die Chance auf einen multikulturellen Austausch. Durch die Änderung von rechtlichen Änderungen wird die Aufnahme eines Au-pairs zusätzlich erleichtert und bietet Familien und Alleinerziehenden einen größeren Freiraum in der Gestaltung des persönlichen Lebensraumes.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Änderungen der Gesetzeslage zur Aufnahme eines Au-pairs

Vor allem für Gastfamilien mit Migrations-Hintergrund war es bisher nicht möglich, aufgrund der bestehenden Rechtslage ein Au-pair aufzunehmen. Die bisherige Regelung lautete, dass nur Familien mit deutscher Muttersprache berechtigt sind, ein Au-pair zu beschäftigen. Diese Regelung wurde zum Vorteil der Familien geändert. Seit Juli 2013 wurde diese Regelung insofern abgeändert, dass die deutsche Sprache nicht mehr die Muttersprache, sondern die Familiensprache ist. Aus dieser Änderung profitieren alle potenziellen Gastfamilien aus den unterschiedlichen Herkunftsländern.

Die zweite Änderung der Regelung betrifft alle Gastfamilien unabhängig von ihrer Herkunft. Obwohl nach Europäischem Übereinkommen für die Beschäftigung von Au-pairs das Höchstalter mit 30 Jahren definiert ist, galt in Deutschland bisher eine Altersgrenze von 25 Jahren. Diese Altersgrenze wurde seit 1. Juli 2013 auf das Höchstalter von 27 Jahren angehoben. Dabei ist zu beachten, dass das 27. Lebensjahr bei der Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels/Arbeitserlaubnis-EU für Deutschland nicht erreicht sein darf. Vor allem für kinderreiche Familien ist es oft ein beruhigender Gedanke, die Kinderschar einem Au-pair anzuvertrauen, das durch das etwas höhere Alter über mehr Erfahrung verfügt, als ein Junge oder Mädchen mit 20 Jahren.

Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme eines Au-pairs

Zusätzlich zu den bereits erklärten Voraussetzungen, die seit Juli 2013 geändert wurden, gibt es weitere Voraussetzungen, die eine zukünftige Gastfamilie erfüllen muss:

  • Im Haushalt muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren leben.
  • Es dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gastfamilie und Au-pair bestehen, um eine illegale Einwanderung zu verhindern.
  • Als Gastfamilie gelten alle Personen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren unabhängig von ihrem Status.
  • Ein Au-pair muss mindestens 6 Monate in der Familie leben. Die maximale Dauer liegt bei 12 Monaten.

Rechte und Pflichten der Gastfamilie

Neben Sprachvoraussetzungen der Gastfamilie und Höchstalter des Au-pairs gibt es noch weitere gesetzlich festgelegte Regelungen, die von der Gastfamilie zu berücksichtigen sind. Ein Au-pair hat Anspruch auf ein monatliches Taschengeld von mindestens 260 Euro, das durchgängig bezahlt werden muss. Sofort nach der Ankunft muss eine Anmeldung bei der Ausländerbehörde, dem Einwohnermeldeamt, der Agentur für Arbeit und der Au-pair-Versicherung erfolgen. Ein Au-pair hat Anspruch auf freie Verpflegung, die dem Standard der Familie entspricht und auf ein kostenloses und eigenes Zimmer mit angemessener Einrichtung. Neben zwei Tagen Urlaub pro Anwesenheitsmonat muss mindestens ein freier Tag pro Woche zur Verfügung stehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten.

Die Gastfamilie unterstützt das Au-pair beim Schließen von Kontakten zu Gleichaltrigen und bietet die Möglichkeit der kulturellen Förderung. Für deutsche Sprachkurse ist die Freistellung verpflichtend. Berücksichtigt werden muss ferner, dass ein Au-pair keine schweren Arbeiten verrichten muss. Nur bei Zustimmung des Au-pairs können leichte Aufgaben wie die Unterstützung bei der Betreuung der Kinder, leichte Hausarbeiten oder die Versorgung von Haustieren übertragen werden. Zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Pflichten der Gastfamilie gibt es die Möglichkeit von freiwilligen Leistungen. Für die Vorbereitung eines für beide Seiten fairen Vertrages ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt aus unserem bundesweiten Netzwerk hilfreich.

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