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Sie sind Schwanger, aber in der Probezeit? In diesem Artikel erfahren Sie das wichtigste, was Sie über ihre Rechte beim Kündigungsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz wissen müssen und wie Sie ihre Pflichten wahrnehmen. Außerdem erklären wir Ihnen den Unterschied zwischen Mutterschutzgesetz und Elternzeit.
Schwanger: Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Die Schwangerschaft sollten Sie dem Arbeitgeber schriftlich und unverzüglich nach der Feststellung der Schwangerschaft mitteilen. Ein handschriftlicher Brief mit Sendebestätigung oder eine E-Mail kann auch vor Gericht eindeutig beweisen, wann die schwangere Frau den Arbeitgeber informiert hat. Eine mündliche Mitteilung hingegen ist ohne Zeugen vor Gericht unter Umständen nicht nachweisbar und deshalb nur ergänzend zur schriftlichen Mitteilung empfehlenswert.
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Was Sie unbedingt beachten sollten:
Das Kündigungsschutzgesetz legt fest, dass vor allem Personengruppen wie Schwangere, Behinderte oder Jugendvertreter besondere Rechte haben. Doch tatsächlich greift das Kündigungsschutzgesetz auch bei Schwangeren in der Probezeit nicht, denn es gilt für alle Arbeitnehmer gleich.
Stattdessen sind Schwangere aber durch das Mutterschutzgesetz noch bis zu 4 Monate nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt. Seit dem 1. Juni 2017 wurde zudem eine Neuregelung des Mutterschutzgesetzes eingeführt. Seitdem werden endlich auch Fehlgeburten vom Kündigungsschutz berücksichtigt.
Sie haben ein Kündigungsschreiben erhalten?
Das sollten Sie sofort tun: Erheben Sie eine Kündigungsschutzklage! Nur wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Kündigungsbriefs die Klage einreichen, haben Sie noch einen möglichen Anspruch auf Ihren Job oder Entschädigungszahlungen in Höhe von um die 1.500 Euro.
Falls Sie jedoch die Frist versäumen, endet Ihr Arbeitsvertrag endgültig. Dies bedeutet, dass Sie der Kündigung nicht mehr widersprechen können – egal ob der Arbeitgeber Sie ungerechtfertigt gekündigt hat oder nicht. Aus diesem Grund ist die Einhaltung der Frist, das Wichtigste nach dem Erhalt eines Kündigungsschreibens. Trotz des Mutterschutzgesetzes gibt es auch für Schwangere keine automatische Garantie auf einen sicheren Arbeitsplatz.
Damit einer schwangeren Frau gekündigt werden kann, darf die Schwangerschaft unter keinen Umständen der Grund für die Kündigung sein. Ein legitimer Grund wäre zum Beispiel die Insolvenz oder Stilllegung eines Betriebes. Dennoch benötigt der Betrieb vor der Mitteilung der Kündigung das Einverständnis der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. In diesem Fall ist meist das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
Was ist mit befristeten Arbeitsverträgen?
Schwangere Frauen sollten sich vor Ablauf des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden, denn ein befristeter Arbeitsvertrag wird auch für eine schwangere Frau nicht verlängert. Dies liegt daran, dass der Ablauf eines befristeten Vertrag nicht dasselbe ist wie eine Kündigung.
Es gibt allerdings diesbezüglich auch Sonderfälle. Nehmen wir mal an, mehrere Frauen werden gleichzeitig mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt und lediglich die Schwangere bekommt den befristeten Arbeitsvertrag. Dieses Vorgehen würde gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoßen.
Was der Arbeitgeber Ihnen nicht zumuten darf
Das Beschäftigungsverbot für Schwangere tritt in Kraft, wenn es sich um einen Job handelt, bei dem die schwangere Arbeitnehmerin sich oft strecken, beugen oder über 4 Stunden pro Tag stehen muss. Aus diesem Grund gilt das Beschäftigungsverbot vorallem für Akkord-, Nacht- und Fließbandarbeiterinnen. Eine schwangere oder stillende Frau darf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Wenn die Voraussetzungen vom MuSchG § 28 gegeben sind, dann darf eine Mutter auch bis 22 Uhr arbeiten.
Unterschied zwischen Elternzeit und Mutterschutz
Der Mutterschutz schreibt vor, dass die Mutter 6 Wochen vor der Geburt bei voller Bezahlung freigestellt werden muss. Nun darf sie nur noch auf eigenem Wunsch arbeiten. 8 Wochen danach wird sie verpflichtend beurlaubt, damit sie sich von den Anstrengungen der Geburt erholen kann.
Die Elternzeit hingegen ist eine freiwillige Auszeit für beide Elternteile und dauert höchstens 3 Jahre. Bei der Elternzeit muss der Arbeitgeber den Eltern eine bezahlte Auszeit gewähren und darf den Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht vergeben. Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld ist, dass die Eltern sich selber um das Kind kümmern und nicht stattdessen ganztags einer KiTa oder einer Kindertagespflegeperson überlassen werden.
Zusammenfassung: Das Wichtigste für Schwangere auf einen Blick
- Nach der Schwangerschaft sollten Sie den Arbeitgeber umgehend schriftlich per Einschreiben oder Mail informieren.
- Nach dem Erhalt einer Kündigung innerhalb von 3 Woche Widerspruch einklagen.
- Bei befristeten Arbeitsverträgen vor Ablauf bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
- Es gilt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere bei Fließ, Akkord- oder Nachtarbeit.
- Die Elternzeit dauert 3 Jahre und ist für beide Elternteile freiwillig aber die Eltern müssen sich um das Kind kümmern.