mietschulden: arge, sozialamt, erbhaftung

ist eine fristlose kündigung nach unpünktlichen mietzahlungen unzulässig. mietschulden sind immer ein ärgernis nicht nur für den vermieter sondern auch für den betroffenen. nachdem ein mieter anders als im mietvertrag eingetragen, die miete immer erst viel später überwies, kündigte ihm der vermieter nach 2 mahnungen. die mietzahlungen erfolgten seit april 2008 jedoch durch das jobcenter.
dieses ist trotz vorlage der abmahnungen des klägers durch die beklagte zu 1 nicht bereit, die mietzahlungen früher anzuweisen. der vermieter begehrt inzwischen die räumung des reihenhauses und die erstattung vorgerichtlicher auslagen. das amtsgericht hat die klage abgewiesen. das berufungsgericht hat die berufung des klägers zurückgewiesen. die vom berufungsgericht zugelassene revision des klägers hatte keinen erfolg. der bundesgerichtshof hat entschieden, dass der kläger nicht berechtigt war, das mietverhältnis gemäß § 543 abs. 1 bgb wegen der unpünktlichen mietzahlungen fristlos zu kündigen.
in der begründung des berufungsgerichtes heißt es, dass die mieter des reihenhauses nicht schuld an der weigerung des jobcenters seien und dafür auch nicht zu bestrafen sind. das jobcenter handelt bei der übernahme der mietzahlungen nicht als erfüllungsgehilfe (§ 278 bgb) des mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche aufgaben der daseinsvorsorge wahr. der mieter schaltet die behörde nicht als hilfsperson zur erfüllung seiner zahlungsverpflichtungen aus dem mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche stelle, um den eigenen lebensunterhalt sicherzustellen. dabei macht es keinen unterschied, ob das jobcenter anschließend die kosten der unterkunft an den hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den vermieter überweist.

  • urteil vom 21. oktober 2009 – az viii zr 64/09
  • ag weilheim i. ob – entscheidung vom 19. august 2008 – az 1 c 214/08
  • lg münchen ii – entscheidung vom 10. februar 2009 –  az 12 s 4884/08

[Update:  01.02.2013] Erbe haftet nicht für Mietschulden

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Erben allerlei regeln. Etwa die Wohnung kündigen, um nicht persönlich in den Mietvertrag einzutreten. Macht der Vermieter dennoch Forderungen geltend, können die Erben jetzt darauf verweisen, dass der BGH festgestellt hat, dass sie für nach dem Tod des Mieters entstehende Ansprüche nicht persönlich haften müssen. In dem konkreten Fall wollte die allein erbberechtigte Tochter nach dem Tod des Vaters dessen Wohnung nicht weiternutzen und kündigte innerhalb der Sonderkündigungsfrist von einem Monat den Mietvertrag, um nicht selbst Vertragspartnerin zu werden. Der Mietvertrag endete damit drei Monate später. Der Vermieter verlangte dennoch von ihr drei Monatsmieten, Schadensersatz für die unvollständige Räumung, nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sowie Schäden in der Wohnung in Höhe von über 7.700 Euro. Hierüber stritt man sich bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied nun, dass der Vermieter gegen einen Erben persönlich keine Forderungen gelten machen kann, die erst nach dem Tod des Mieters entstanden sind. Kündigt der Erbe das Mietverhältnis, handelt es sich um reine Nachlassforderungen (BGH, Az.: VIII ZR 68/12).

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[Update:  27.03.2013] Keine Mietzahlung durch’s Amt

Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen. In dem konkreten Fall hatte eine sechsköpfige Familie in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen.
Hintergrund: Sie kam trotzdem mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 Euro. Als die Eltern sich trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, zahlte jedoch die aufgelaufenen Mietschulden nicht erneut. Zu Recht – der Eilantrag der Dame hatte keinen Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde, erklären ARAG Experten die Entscheidung (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 2 AS 842/13 ER-B).
 

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