Wilde Ehe – und was kommt danach?

Während die Zahl der Hochzeiten in Deutschland von Jahr zu Jahr immer mehr zurückgeht, nehmen die Partnerschaften ohne Trauschein (umgangssprachlich: Wilde Ehe) hingegen immer weiter zu. Bei der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber diese gesellschaftliche Tendenz allerdings nicht weiter umgesetzt. Paare, die in „wilder Ehe“ zusammenleben, stehen auch nach der Gesetzesreform im Hinblick auf Trennungsfolgen, Eigentumsverhältnisse und Erbfolge deutlich schlechter als Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.

Individuelle Vorsorge ist wichtig

Wer nicht heiraten möchte, muss sich individuell um seine Vorsorge kümmern. Ob mit dem langjährigen Partner oder allein – individuelle Regelungen und Vollmachten sind notwendig, um Risiken und Versorgungslücken zu minimieren. Dies gilt vor allem auch in den Fällen, in denen ein unverheiratetes Paar die sogenannte „Hausfrauenehe“ lebt, d. h., der Mann das Geld verdient während die Frau zu Hause die Kinder und den Haushalt betreut und versorgt. Da das Gesetz Ansprüche auf gegenseitige Unterhaltszahlungen für unverheiratete Paare nicht bzw. nur in geringem Umfang vorsieht und der Gesetzgeber auch keine Ansprüche auf eine gesicherte Altersvorsorge geregelt hat, müssen die finanziellen Folgen einer Trennung vertraglich abgesichert werden.

Auch beim Erbe müssen Sie was regeln

Bei der gesetzlichen Erbfolge finden Paare, die unverheiratet zusammenleben, keine Rückendeckung durch den Gesetzgeber. Stirbt einer der Partner, wird nicht etwa der überlebende Partner gesetzlicher Erbe, sondern vielmehr die Eltern, Geschwister oder Kinder aus einer früheren Verbindung des Verstorbenen. Wurde der letzte Wille folglich nicht durch Testament oder Erbvertrag geregelt, bekommen die Verwandten alles, während der Lebensgefährte leer ausgeht. Vielerlei Probleme für unverheiratete Paare können sich zudem im Alltag ergeben, da Banken, Behörden oder Krankenhäuser den Lebenspartnern lediglich Auskünfte erteilen, wenn sie eine Vollmacht vorlegen können. Will man also sicherstellen, dass der Lebenspartner vermögensrechtliche Angelegenheiten im Zweifelsfall auch selbständig weiterführen kann, ist eine gegenseitige Erteilung der Vorsorgevollmacht unabdingbar.

Die Trennung mit Kalkulieren

Zu existentiellen Nöten kann aber vor allem eine Trennung der Lebenspartner führen. So haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen selbst dann keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wenn einer der beiden seinen Beruf aufgibt, um sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu widmen. Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt sieht das Gesetz nämlich lediglich für die ersten drei Lebensjahre nach der Geburt des Kindes vor. Eine Verlängerung des Anspruches über diese Zeit hinaus kommt nur in Betracht, soweit es der Billigkeit entspricht. Es ist demzufolge dringend geboten, die Regelung der Unterhaltspflichten in einem Partnerschaftsvertrag festzuhalten und sich auf diese Weise individuell abzusichern. Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind daher gut beraten, wenn sie für ihr zusammenleben und den Fall der Trennung eine individuelle Absicherung herbeigeführt haben.

An das Alter denken

Darüber hinaus ist eine individuelle Absicherung auch hinsichtlich der Altersvorsorge geboten, da der Gesetzgeber diesbezüglich bislang keine Ansprüche auf finanziellen Ausgleich entwickelt hat. hat ein Lebenspartner also bspw. seine Berufstätigkeit aufgegeben, um die Kinder zu betreuen, kann dies zu erheblichen Versorgungslücken führen. Während diese bei einer Scheidung durch den sogenannten Versorgungsausgleich geschlossen werden können (indem die während der ehe erworbene Ansprüche auf eine Altersversorgung zwischen den Parteien aufgeteilt werden), verbleibt für Paare, die in „wilder Ehe“ zusammen leben, lediglich die Möglichkeit, rechtzeitig eine entsprechende Regelung, beispielsweise durch den Abschluss einer lebens- oder privaten Rentenversicherung, zu treffen.

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