familienkolumne: einwilligung in blutentnahme nach trunkenheitsfahrt wirksam?

ist die einwilligung in blutentnahme nach trunkenheitsfahrt wirksam? grundsätzlich bedarf jede blutentnahme nach einer trunkenheitsfahrt einer richterlichen anordnung, auf die nur dann verzichtet werden kann, wenn gefahr in verzug besteht oder aber der betroffene in die blutentnahme einwilligt. die von ermittlungsbeamten zur vermeidung der einholung einer richterlichen anordnung gern herbeigeführte einwilligung des betroffenen birgt in der praxis allerdings erhebliche probleme.

denn die einwilligung muss ausdrücklich, eindeutig und insbesondere aus einem freien entschluss heraus erklärt werden. von einer wirksamen einwilligung kann danach nicht mehr ausgegangen werden, wenn der beschuldigte nicht mehr einwilligungsfähig war. dies ist immer eine frage des einzelfalls.

das olg hamm hat in seinem urteil vom 02.11.2010 – AZ III-3 rv2 93/10 entschieden, dass bei nur mittelmäßiger alkoholisierung ohne deutliche ausfallerscheinungen von einer einwilligungsfähigkeit auszugehen ist. in dem zugrunde liegenden fall war bei dem betroffenen eine blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ festgestellt worden. aus den weiteren ausführungen des olg hamm lässt sich ableiten, dass die grenze für die wirksamkeit der einwilligungsfähigkeit bei ca. 2 ‰ zu ziehen ist.

dies ist die grenze, bei der deutliche beeinträchtigungen in der einsichts- und steuerungsfähigkeit angenommen werden können. im einzelfall können bedenken gegen die einwilligungsfähigkeit allerdings auch schon bei niedrigeren promillewerten bestehen, jedenfalls wenn ausfallerscheinungen des betroffenen aktenkundig sind und insoweit eine eingeschränkte einwilligungsfähigkeit vermutet werden darf.

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