nach dem tod eines beamten steht seinem lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen lebenspartnerschaft gelebt hat, witwergeld wie dem hinterbliebenen ehepartner eines beamten zu. das hat der verwaltungsgerichtshof baden-württemberg (vgh) am 03. april 2012 (az: 4 s 1773/09) entschieden, wie die arbeitsgemeinschaft familienrecht des deutschen anwaltvereins (dav) mitteilt. damit ist das land baden-württemberg zur gewährung von witwergeld verpflichtet.
(ddp direct) der mann lebte mit einem gymnasiallehrer in einer eingetragenen lebenspartnerschaft. anfang januar 2005 verstarb der beamte. sein partner beantragte daraufhin witwergeld. die zuständige behörde lehnte den antrag ab, weil die vorschriften des beamtenversorgungsgesetzes über die hinterbliebenenversorgung von ehegatten nicht für eingetragene lebenspartner gälten. mit seiner klage machte der mann geltend, die ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen ausrichtung und verstoße damit gegen die eu-richtlinie zur festlegung eines allgemeines rahmens für die verwirklichung der gleichbehandlung in beschäftigung und beruf (gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). das verwaltungsgericht stuttgart gab der klage statt.
der vgh bestätigte die auffassung des verwaltungsgerichts, dass der kläger jedenfalls nach europäischem unionsrecht anspruch auf das witwergeld wie der hinterbliebene ehegatte eines beamten habe. ein ausschluss von der hinterbliebenenversorgung sei mit der eu-gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. die richtlinie gelte auch für die hinterbliebenenversorgung von beamten, denn diese versorgung sei teil des arbeitsentgelts eines beamten. die unterschiedliche behandlung „verpartnerter“ beamter im vergleich zu verheirateten sei eine diskriminierung wegen der sexuellen ausrichtung. beide gruppen befänden sich in einer vergleichbaren lage. das gelte mindestens für den zeitraum seit inkrafttreten einer gesetzesänderung im lebenspartnerschaftsrecht am 01. januar 2005. seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen unterhalts- und beistandspflichten keine maßgeblichen unterschiede mehr zwischen lebens- und ehepartnern.
auch bei der beratung im bereich der eingetragenen lebenspartnerschaften sind anwältinnen und anwälte im familienrecht die richtigen ansprechpartner. mehr informationen unter www.familienanwaelte-dav.de
arbeitsgemeinschaft familienrecht im deutschen anwaltverein
ob ehe, nichteheliche lebensgemeinschaft, gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaft oder sorge- und umgangsrecht für die kinder, scheidungsfolgen oder vaterschaftstest: das familienrecht ist ein weites feld und nichtjuristen können sich da ganz leicht im paragraphendschungel verfangen.
gehen sie deshalb mit recht auf nummer sicher: vertrauen sie in allen fragen des familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6500 familienanwältinnen und familienanwälte im deutschen anwaltverein. mit ihrer besonderen erfahrung und hohen kompetenz im familienrecht sind sie ihnen in jeder beziehung stets ein verlässlicher partner.
darüber hinaus nehmen die familienanwälte über den familienrechtsausschuss des deutschen anwaltvereins stellung zu allen relevanten gesetzesvorhaben. die zeitschrift forum familienrecht ist für alle mitglieder, aber auch für familienrichter eine wichtige informationsquelle. auf diese weise tragen die familienanwälte in der arbeitsgemeinschaft für familienrecht mit rat und tat zur kontinuierlichen weiterentwicklung von gesetzgebung und rechtsprechung in familienangelegenheiten bei – auch zu ihrem vorteil. denn: die familienanwälte haben vor allem ihre mandanten und deren interessen im blick. eine qualifizierte familienanwältin oder einen qualifizierten familienanwalt finden sie immer auch in ihrer nähe!