Die Zeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention stößt auf breite Zustimmung. So begrüßte Heiner bielefeldt, Direktor des deutschen Instituts für Menschenrechte die Unterzeichnung durch die Bundesregierung. „Wir empfehlen der Bundesregierung, den innerstaatlichen Beratungsprozess zur Ratifikation transparent und vor allem unter Einbeziehung der Betroffenenverbände voranzutreiben“. Dabei wies er auf die Bedeutung des Zusatzprotokolls zur Konvention hin. Dies schaffe einen Beschwerdemechanismus auf internationaler Ebene. Rund 650 Millionen Menschen leben weltweit mit Behinderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist das erste Menschenrechtsabkommen speziell zum Schutz der Rechte behinderter Menschen.
Recht auf Bildung für Behinderte
Auch Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des Netzwerks Artikel 3 ist Voll des Lobes. „Diese Konvention ist vom Geist der gleichberechtigten Teilhabe getragen. Es ist gelungen, durchgehend im Konventionstext das soziale Modell von Behinderung anzuerkennen. Damit hat sich die Staatengemeinschaft von der medizinischen Sichtweise von Behinderung als individuelles Defizit verabschiedet. Dieser Fortschritt kann meiner Ansicht nach nicht hoch genug bewertet werden, auch wenn sich Auswirkungen auf die tatsächliche Lebenssituation behinderter Menschen sicherlich nur allmählich einstellen werden“, erklärte sie gegenüber den Kobinet-Nachrichten.
In der UN-Behindertenrechtskonvention wurde u. a. das Recht auf Bildung behinderter Kinder in Regelschulen festgeschrieben. „Deutschland ist mit Abstand das Land, was am meisten behinderte Kinder in Förderschulen aussondert. In Deutschland gehen 87 Prozent aller behinderten Kinder in Förderschulen und nur 13 Prozent in Regelschulen“ sagte Prof. Dr. Theresia Degener, die an den Verhandlungen für die Konvention beteiligt war. Mit der Unterzeichnung der Konvention könnte ein bundesweites Schulwahlrecht für behinderte Kinder eingeführt werden. Die Regelungen zur Barrierefreiheit sind nun auch weitreichender als die bisher in Deutschland geltenden Regelungen, da alle öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmittel barrierefrei gestaltet werden sollen.
Meilenstein auf dem Weg zur Selbstbestimmung und Teilhabe
Die Unterzeichnung ist als Meilenstein auf dem Weg zur Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen zu sehen. Die Menschenrechte auf Freizügigkeit und Leben gelten für alle Menschen. Dieses Übereinkommen stellt das klar. Deutschland nimmt seine Verantwortung war, diese menschenrechtliche Verbindlichkeit auch international zu bekräftigen. Das ist ein Erfolg für die 600 Millionen Menschen mit Behinderungen weltweit“, erklärte Schmidt. Ein gesonderter Vertragsausschuss für die Rechte behinderter Menschen bei den vereinten Nationen wird die Umsetzung des Übereinkommens überwachen und den Vertragsstaaten regelmäßig Bericht erstatten. Das Menschenrechtsübereinkommen über die Rechte Behinderter steht hier zum Download bzw. zum Bestellen zur Verfügung.
[Update: 31.12.2007] Urteile zu Kostenübernahme bei integrativer Beschulung
Ist Ihr Kind behindert und Sie entscheiden sich gegen eine Förderschule, so muss der Sozialhilfeträger die Zusatzkosten für die Regelschule übernehmen. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.10.2007 muss der Sozialhilfeträger den Eltern die Mehrkosten für eine intergrative Beschulung erstatten. Im vorliegenden Fall hatte das Schulamt den Eltern die Möglichkeit gegeben zwischen dem Besuch einer öffentlichen Förderschule und einer integrativen Montessori-Schule zu wählen. Da sich die Eltern für die integrative Beschulung entschieden haben, muss der Sozialhilfeträger diese Entscheidung respektieren und die Kosten für den Integrationshelfer tragen.
Die Kosten müssen laut § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung immer dann übernommen werden, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch behinderter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.