Zweites Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2016

Im Januar 2015 trat bereits das erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft und nun folgt, wie angekündigt, ein zweites Pflegestärkungsgesetz, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiter zu unterstützen. Wesentliche und wichtige Änderungen treten allerdings erst ab 2017 bzw. 2018 in Kraft. Dazu gehört die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sowie die Veränderungen beim Pflege TÜV.

Was ändert sich ab Januar 2016?

Wichtige Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen treten bereits zum 1.Januar 2016 in Kraft. Im Überblick sieht es wie folgt aus:

  • Die Pflegeberatung wird verbessert: Pflegende Angehörige haben ab sofort einen Beratungsanspruch. Die Pflegekassen müssen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung benennen. Alle Beratungsstellen vor Ort arbeiten besser zusammen.
  • Die ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen wird durch das Hospiz- und Palliativgesetz verbessert. Stationäre Pflegeeinrichtungen schließen Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten.
  • Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation wird gestärkt: Pflegekassen und Medizinische Dienste wenden wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs an.
  • Die Pflegekassen werden zur Erbringung von primärpräventiven Leistungen, wie z.b. Präventionskurse,  in stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet. Die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen verbessert sich. Gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten werden gestärkt. Durch das Präventionsgesetz werden die Pflegekassen hierzu im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
  • Die Überarbeitung des Pflege-TÜVs beginnt. Die Qualitätsmessung, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der Pflege wird weiterentwickelt und bis 1. Januar 2018 fertiggestellt.
  • Der Patientinnen und Patienten und Bevollmächtigte für Pflege, Staatsekretär Karl-Josef Laumann, unterstützt seit Ende 2014 die flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Mit dem zweitem Pflegestärkungsgesetz wird klargestellt, dass die zeitliche Entlastung der Pflegekräfte durch das neue Pflegedokumentationsmodell nicht zu Personalkürzungen führen darf.
  • Nicht dauerhaft Pflegebedürftige erhalten nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Regelungen im Krankenhausstrukturgesetz.

Was ändert sich ab Januar 2017?

Weitreichende Änderungen rund um die Pflege gibt es auch ab 1. Januar 2017. Folgende Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen treten dann in Kraft:

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt. So sollen Pflegebedürftige künftig nach dem Grad ihrer Selbstständigkeit individuell begutachtet werden. Geistige und seelische Beeinträchtigungen, z.b. bei demenziellen Erkrankungen werden ab heute in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Automatische Überleitung in den neuen Pflegegrad für rund 2,7 Mio Pflegebedürftige: Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.
  • Höhere Leistungen: Ab 2017 stehen jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen wird um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Pflegegrade I II III IV V
Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901
Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995
Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1262 1775 2005

*Hier gibt es eine zweckgebundene Kostenerstattung.

  • Ambulante Pflege: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden als Regelleistung der Pflegeversicherung eingeführt.
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen: Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Alle Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die Pflegeversicherung.
  • Die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen wird verbessert. Die Pflegeversicherung wird für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.
  • Die regionale Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vor Ort wird verbessert. Pflegekassen können sich an selbst organisierten Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung beteiligen und diese mit bis zu 20 000 Euro je Kalenderjahr auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte fördern. Damit werden auch Ergebnisse des Forschungsprojekts „Zukunftswerkstatt Demenz“ des Bundesministeriums für Gesundheit umgesetzt.
  • Die Vereinbarungspartner (Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen) müssen bis zum 30. September 2016 neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Zudem müssen sie, die Personalstruktur und diePersonalschlüssel mit Blick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die fünf neuen Pflegegrade prüfen und anpassen.
  • Darüber hinaus wird die Selbstverwaltung verpflichtet, bis Mitte 2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung zu entwickeln. Damit soll künftig festgestellt werden, wie viele Pflegekräfte die Einrichtungen für eine gute Pflege benötigen.

Wer soll das bezahlen?!

Natürlich müssen die Kosten für diese Verbesserungen durch die Beitragszahler der Pflegeversicherung getragen werden. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

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